Kommentar

Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7% für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben ( § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993; Umsatzsteuer ; Computer ).

Nicht nach dieser Vorschrift begünstigt ist die Veräußerung von Standardsoftware durch einen Händler.

Das gilt z. B. für die Abgabe von sog. „Kits” aus einem auf einem Medium bzw. Datenträger gespeicherten Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms (Software) nebst einem Benutzerhandbuch.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.03.1997, V R 13/96

Anmerkung:

Nach BFH-Auffassung ist Vergleichbarkeit mit dem Verkauf eines Buches oder einer Schallplatte gegeben. Auch hierbei treten Urheberrechtseinräumungen in den Hintergrund. Der Bundesgerichtshof hat auf einen solchen Veräußerungsvorgang sogar die Regeln des Sachkaufs angewandt (Urteile v. 4. 11. 1987, VIII ZR 314/86, NJW 1988 S. 406, v. 18. 10. 1989, VIII ZR 325/88, NJW 1990 S.320). Aber auch wenn – so der BFH – ein Verkauf immaterieller Wirtschaftsgüter angenommen wird, könne in den (nebensächlichen) Urheberrechtseinräumungen „allenfalls eine unselbständige Nebenleistung zur kaufweisen Veräußerung der Software” gesehen werden. Zur Bestätigung dieser Auffassung könnte auch auf die ertragsteuerliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach Computer-Trivialprogramme wie bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind (BFH, Urteil v. 3.7. 1987, III R 7/86, BStBl 1987 II S. 728).

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