Die Differenzierung in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist auch relevant, da das Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung formbedürftig ist. Diese Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.[1]

 
Hinweis

Beurkundung im Ausland

Um die hohen inländischen Notarkosten zu vermeiden, wird gelegentlich eine Beurkundung einer Geschäftsanteilsübertragung bei einem ausländischen Notar erwogen. Die Wirksamkeit ist in der Praxis und der Literatur umstritten, vor allem nach der Änderung des GmbHG durch das MoMiG.[2] Zu fordern ist zumindest, dass die jeweilige Beurkundung gleichwertig zu einer deutschen Beurkundung ist; dies wird z.  B. für einige Kantone in der Schweiz anerkannt.[3]

Anders hingegen bei Vorgängen, die beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müssen, wie z.  B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Hier tendiert zumindest noch ein Teil der Stimmen in der Literatur weiterhin zu einer Beurkundungspflicht durch einen deutschen Notar.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich vorab beim Registergericht anzufragen, ob die angestrebte Beurkundung dort auf Bedenken stößt.

[2] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG v. 28.10.2008, BGBl 2008 I S. 2026.

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