Rz. 559
Selbstständige Künstler und Publizisten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Zum Beitragsaufkommen trägt auch die sog. Künstlersozialabgabe bei, eine Abgabe, die auf die Entgelte, die ein Abgabenpflichtiger an einen selbstständigen Künstler gezahlt hat, erhoben wird; ab 1.1.2023 beträgt die Abgabe 5 %. Selbstständiger Künstler ist eine natürliche Person, die nicht im Angestelltenverhältnis steht und ihre Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt; sie erbringt künstlerische Leistungen gegen Entgelt. Abgabenpflichtig sind u. a. Verlage und Werbeagenturen (siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG), aber auch Unternehmen, die sich Werbung "einkaufen", um damit in der Öffentlichkeit zu werben (siehe § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG) sowie generell alle Unternehmen, die zwecks Erzielung von Einnahmen von selbstständigen Künstlern hergestellte Leistungen nutzen (siehe § 24 Abs. 2 KSVG).
Ein selbstständiger Künstler, tätig als Einzelunternehmer, löst immer die Künstlersozialabgabe aus. Da diese nicht rechtsformneutral geregelt ist, ergibt sich die Frage, ob die Gesellschaftsform "GmbH & Co. KG" eine Abschirmwirkung, eine Schutzschildfunktion hat. Perwein[1] vertritt die Auffassung, dass die GmbH & Co. KG als Schutzschild gegen die Künstlersozialabgabe fungiert. Diese Schlussfolgerung kann m. E. auch aus dem BSG-Urteil vom 12.8.2010[2] gezogen werden. Das BSG knüpft in Anlehnung an das BVerfG an die "spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung" zwischen Künstlern und Verwertern an. Diese könnte nur für natürliche Personen, nicht für eigenständige Rechtspersönlichkeiten gelten.[3] Unbestritten ist diese Auffassung nicht. Es ist aber unumstritten, dass Unternehmen keine Künstlersozialabgabe entrichten müssen, wenn sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.
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