Rz. 546

Umsatzsteuerlich ist die GmbH & Co. KG im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern ein selbstständiges Rechtssubjekt. Nach der Darstellung des BFH im Urteil v. 27.11.1952[1] kann eine OHG (und damit eine KG) ein Rechtsgeschäft umsatzsteuerlicher Auswirkung sowohl mit einem ihrer Gesellschafter abschließen als auch mit der Gesamtheit ihrer Gesellschafter. Das hat zur Voraussetzung, dass der Gesellschafter oder die Gesamtheit der Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft dieser gegenüberstehen. Umsatzsteuerlich sind also die Gesellschaft und die Gesamtheit ihrer Gesellschafter nicht ohne weiteres identisch.

Da es möglich ist, dass die GmbH & Co. KG mit ihren Gesellschaftern umsatzsteuerlich in einen normalen Leistungsaustausch treten kann, finden für solche Fälle die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts Anwendung. Umsatzsteuerpflichtig sind somit z. B. die der GmbH zufließenden Entgelte aus der miet- oder pachtweisen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten an die GmbH & Co. KG, wobei allerdings die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG Anwendung finden können, z. B. wenn es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken handelt.[2]

[1] V 80/51 S, BStBl 1953 III S. 44.
[2] Für weitere Einzelheiten vgl. Bichel, StBp 1973, 14-16.

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