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Hinsichtlich der Geschäftsführergehälter und der Vergütungen, die der GmbH von der GmbH & Co. KG für ihre Geschäftsführung gewährt werden, gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Einkommensteuer. Nach dem BFH-Urteil v. 26.1.1968[1] gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Daher sind die Vergütungen der Geschäftsführer einer GmbH, welche die Geschäfte einer GmbH & Co. KG führt, deren einziger Komplementär sie ist, auch gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn der GmbH & Co. KG zuzurechnen. Zahlt eine GmbH & Co. KG "an ihre Gesellschafter Bezüge, so gehören diese zum Gesamtgewinn und sind Vorweggewinnanteile der empfangenden Gesellschafter …" Die formal der GmbH erbrachten Dienstleistungen sind wirtschaftlich der KG geleistet. Sie müssen ebenso behandelt werden wie die Unternehmerleistung des Geschäftsführers (Kommanditisten) bei einer ‚normalen’ KG. Die Bezüge müssen deshalb dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG zugerechnet werden.[2] Das BFH-Urteil v. 26.1.1968 ist durch das BFH-Urteil v. 14.12.1978[3] ausdrücklich bestätigt worden. Der BFH stellte fest, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass Vergütungen für die geschäftsführende Tätigkeit eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft als Gewerbeertrag behandelt werden. Erhält also bei einer GmbH & Co. KG ein Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH eine Vergütung, so unterliegt diese Vergütung der Gewerbeertragsteuer.

Tätigt die GmbH eigene Geschäfte, die ins Gewicht fallen und von der Tätigkeit der KG abgrenzbar sind, so stellt der auf die Tätigkeit des Geschäftsbereiches der GmbH entfallende Teil der Geschäftsführerbezüge eine Gehaltszahlung der GmbH dar und rechnet zu den Einkünften des Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Arbeit. Dieser Teil unterliegt nicht der Gewerbesteuer bei der GmbH & Co. KG.

[1] VI R 129/66, BStBl 1968 II S. 369.
[3] IV R 98/74, BStBl 1979 II S. 284.

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