Rz. 520

Lauermann/Protzen[1] behandeln die Möglichkeiten einer Umstrukturierung mehrstöckiger Personengesellschafterkonzerne, z. B. die Zusammenführung der A GmbH & Co. KG als Tochtergesellschaft mit der B GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft; von folgendem Beispiel gehen sie aus:

 
Praxis-Beispiel

Umstrukturierung mehrstöckiger GmbH & Co. KG

An der A GmbH & Co. KG sind als Komplementärin die A GmbH zu 0 % und die B GmbH & Co. KG als Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Die A GmbH ist am Gewinn und Verlust der A GmbH & Co. KG nicht beteiligt und erhält lediglich eine Haftungsvergütung und Aufwendungsersatz. Die A GmbH scheidet entschädigungslos aus der A GmbH & Co. KG aus.

In analoger Anwendung des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB wächst das Vermögen der ohne Liquidation aufgelösten A GmbH & Co. KG der B GmbH & Co. KG als verbleibende Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu.

Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten vertreten Lauermann/Protzen die Ansicht, dass in analoger Anwendung entweder des § 24 UmwStG oder des § 6 Abs. 3 EStG der steuerneutrale Austritt der A GmbH möglich ist, d. h. die Buchwerte können fortgeführt werden. Lauermann/Protzen lassen sich bei ihrer Auffassung von dem Grundgedanken des BFH-Urteils v. 10.3.1998[2] leiten, nach dem im Fall der Anwachsung auf der Ebene der GmbH & Co. KG keine Betriebsaufgabe und auf der Ebene der A GmbH als ausscheidende Gesellschafterin keine Aufgabe des Mitunternehmeranteils vorliegt. Vielmehr ist die Anwachsung als (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu werten. Lauermann/Protzen verkennen jedoch nicht, dass auf den Austritt der A GmbH weder § 24 UmwStG[3] noch § 6 Abs. 3 EStG[4] unmittelbar anwendbar sind. Auch liegt bisher keine bundeseinheitliche Abstimmung der Finanzverwaltung vor, die dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG, die Erleichterung des UmwStG für betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Einkommensteuergesetz fortzusetzen,[5] Rechnung trägt. In Ermangelung dieser Rechtsgrundlage bietet sich daher die Alternative an – auf die Lauermann/Protzen selbstverständlich hinweisen –, eine (Aufwärts-)Verschmelzung der A GmbH & Co. KG auf die B GmbH & Co. KG gemäß §§ 2, 139 ff. UmwG durchzuführen,[6] auf die steuerrechtlich § 24 UmwStG Anwendung findet.[7]

[1] Lauermann/Protzen, DStR 2001, 647 ff.
[2] VIII R 76/96, BStBl 1999 II S. 269.
[3] Die A GmbH wird nicht Mitunternehmer der das Unternehmen fortführenden B GmbH & Co. KG.
[4] Es wird weder ein Teilbetrieb noch ein Mitunternehmeranteil übertragen.
[5] Siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/265 S. 173.
[6] Lauermann/Protzen weisen darauf hin, dass diese Alternative "von der vertraglichen Dokumentation her deutlich aufwendiger und wegen der registerrechtlichen Vorgaben zeitintensiver ist sowie unter Umständen nicht unerhebliche Notarkosten verursachen kann".
[7] Siehe BMF, Schreiben v. 25.3.1998, Textziffer 24.01, BStBl 1998 I S. 268; so auch die Literatur: Haritz/Benkert-Schlüßer, UmwStG, § 24 Rn. 67; Wochinger/Dötsch, DB 1994, Beilage Nr. 14, 32; Rödder, DStR 1995, 322.

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