Rz. 520
Lauermann/Protzen[1] behandeln die Möglichkeiten einer Umstrukturierung mehrstöckiger Personengesellschafterkonzerne, z. B. die Zusammenführung der A GmbH & Co. KG als Tochtergesellschaft mit der B GmbH & Co. KG als Muttergesellschaft; von folgendem Beispiel gehen sie aus:
Umstrukturierung mehrstöckiger GmbH & Co. KG
An der A GmbH & Co. KG sind als Komplementärin die A GmbH zu 0 % und die B GmbH & Co. KG als Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Die A GmbH ist am Gewinn und Verlust der A GmbH & Co. KG nicht beteiligt und erhält lediglich eine Haftungsvergütung und Aufwendungsersatz. Die A GmbH scheidet entschädigungslos aus der A GmbH & Co. KG aus.
In analoger Anwendung des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB wächst das Vermögen der ohne Liquidation aufgelösten A GmbH & Co. KG der B GmbH & Co. KG als verbleibende Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu.
Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten vertreten Lauermann/Protzen die Ansicht, dass in analoger Anwendung entweder des § 24 UmwStG oder des § 6 Abs. 3 EStG der steuerneutrale Austritt der A GmbH möglich ist, d. h. die Buchwerte können fortgeführt werden. Lauermann/Protzen lassen sich bei ihrer Auffassung von dem Grundgedanken des BFH-Urteils v. 10.3.1998[2] leiten, nach dem im Fall der Anwachsung auf der Ebene der GmbH & Co. KG keine Betriebsaufgabe und auf der Ebene der A GmbH als ausscheidende Gesellschafterin keine Aufgabe des Mitunternehmeranteils vorliegt. Vielmehr ist die Anwachsung als (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu werten. Lauermann/Protzen verkennen jedoch nicht, dass auf den Austritt der A GmbH weder § 24 UmwStG[3] noch § 6 Abs. 3 EStG[4] unmittelbar anwendbar sind. Auch liegt bisher keine bundeseinheitliche Abstimmung der Finanzverwaltung vor, die dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG, die Erleichterung des UmwStG für betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Einkommensteuergesetz fortzusetzen,[5] Rechnung trägt. In Ermangelung dieser Rechtsgrundlage bietet sich daher die Alternative an – auf die Lauermann/Protzen selbstverständlich hinweisen –, eine (Aufwärts-)Verschmelzung der A GmbH & Co. KG auf die B GmbH & Co. KG gemäß §§ 2, 139 ff. UmwG durchzuführen,[6] auf die steuerrechtlich § 24 UmwStG Anwendung findet.[7]
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