Rz. 509

Die mitunternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beschränken sich nicht auf den Gewinnanteil und die Vergütungen. Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben. Zu den Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinn gehören auch Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Mitunternehmer jedoch seinem eigenen Vermögen zuführt.

Entgehen einer GmbH & Co. KG Gewinne, weil ein Kommanditist die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (z. B. Boni, Provisionen) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen dieses ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die heimliche Umleitung von Einnahmen der Gesellschaft in den Vermögensbereich eines ungetreuen Mitunternehmers feststeht, dieser das Bestehen des Anspruchs so lange wie möglich bestreiten wird. Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.[1]

[1] Siehe BFH, Urteil v. 22.6.2006, IV R 56/04, DB 2006 S. 2209 und Begründung hierzu. Der BFH folgt damit nicht der Ansicht von Paus in INF 1998, 36, der dem ungetreuen Mitunternehmer Sonderbetriebseinnahmen nur in Höhe seiner Beteiligungsquote zurechnen will.

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