Rz. 517

Die Kommanditisten, soweit es sich um natürliche Personen handelt, unterliegen mit ihren Einkünften aus der Mitunternehmerschaft der Einkommensteuer. Die Höhe der Einkünfte wird, wie weiter oben erläutert, durch die einheitliche Gewinnfeststellung der GmbH & Co. KG ermittelt. Diese Einkünfte stellen für den Gesellschafter, unabhängig davon, ob sich die Beteiligung in einem Betriebsvermögen oder einem Privatvermögen befindet, Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung dementsprechend zu deklarieren sind.

In den Fällen, in denen die Kommanditisten gleichzeitig an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und die GmbH Ausschüttungen vornimmt, stellen diese Ausschüttungen bei den Gesellschaftern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sie sind als Sonderbetriebseinnahmen bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Kommanditisten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG zu erfassen (und erhöhen den Gesamtgewinn der Kommanditgesellschaft).[1]

Sind nicht die Gesellschafter (Kommanditisten) persönlich, sondern ist die KG an der Komplementär-GmbH beteiligt, so gehören nach dem BFH-Urteil v. 22.11.1995[2]"die Gewinnausschüttungen der GmbH ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer[3] und die Kapitalertragsteuer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG), die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Es ist nicht möglich, diese Beträge durch eine gesellschaftsrechtliche Abrede abweichend von dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen".

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 5.12.1979, I R 184/76, FR 1980 S. 222.
[2] Vgl. BFH, Urteil v. 22.11.1995, I R 114/94, GmbHR 1996 S. 384.
[3] Bei Anwendung des zum 31.12.2000 geltenden Anrechnungsverfahrens.

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