Rz. 506

Will ein Kommanditist, der auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, durch Einräumung eines überhöhten Gewinnanteils an die GmbH gewährleisten, dass die GmbH von den Möglichkeiten des Verlustabzugs (§ 10d EStG) Gebrauch machen kann, so kann dieser Verzicht des Kommanditisten auf die ihm sonst zustehende Gewinnbeteiligung seinen Gewinnanteil i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht beeinflussen, da die Gewinnverteilung ihre Erklärung nicht in den Verhältnissen der KG, sondern in anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern findet.

Hieraus ergeben sich auch Folgerungen für die KSt-Pflicht der GmbH. Die Zubilligung der überhöhten Gewinnbeteiligung führt in ihrer Bilanz zu einer Vermögensmehrung; denn der GmbH steht nunmehr ein höherer Anteil am Vermögenszuwachs und damit insgesamt am Vermögen der KG zu. Da diese Vermögensmehrung auf eine Zuwendung ihres Gesellschafters zurückgeht, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, aber nicht im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Einlage erfolgt, ist darin eine verdeckte Einlage i. S. d. Körperschaftsteuerrechts zu sehen. Sie kann den steuerrechtlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mehren, sondern ist vom Ergebnis abzuziehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 23.8.1990, IV R 71/89, DB 1991 S. 630 im Anschluss an BFH, Urteil v. 26.6.1964, VI 296/62 U, BStBl 1964 III S. 619.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge