Rz. 457

Überlässt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages Wirtschaftsgüter zur Nutzung, so liegt einkommensteuerrechtlich (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und gewerbesteuerrechtlich (§ 7 GewStG) keine Vermietung oder Verpachtung durch den Gesellschafter, sondern eine gesellschaftliche Einbringung (Einlage) zur Nutzung (§§ 706, 732 BGB) in die Personengesellschaft vor. Die Einnahmen, die der Gesellschafter für die Einbringung der Wirtschaftsgüter erhält, sind bei ihm nach Abzug aller Kosten gewerbliche Einkünfte aus einer gesellschaftlichen Beteiligung; sie sind dementsprechend bei der Personengesellschaft als Teil ihres gewerblichen Gesamtgewinns einheitlich festzustellen und nicht als Miet- und Pachtausgaben abzugsfähig. Die überlassenen Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und damit nicht zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft im handelsrechtlichen Sinne, sondern sind steuerrechtliches Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Personengesellschaft, das ebenso wie das Gesellschaftsvermögen (Betriebsvermögen im handelsrechtlichen Sinne) in den ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögensvergleich, der der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der Personengesellschaft und der Gewinnanteile ihrer Gesellschafter dient, einzubeziehen ist.[1]

 

Rz. 458

Der Miet- oder Pachtvertrag findet keine Anerkennung, wenn dem Verpächter aufgrund wirtschaftlichen Eigentums an dem Kommanditanteil eine Mitunternehmerstellung einzuräumen ist. So hat der BFH mit Urteil vom 28.9.1995[2] entschieden, dass der Kommanditanteil an einer pachtenden Familien-GmbH & Co. KG dem bisherigen Alleinunternehmer und neuen Betriebsverpächter zuzurechnen ist, wenn er alleiniger Geschäftsführer und Großgläubiger der KG ist, die Mittel für die Kommanditeinlage geschenkt hat und den Betriebspachtvertrag jederzeit mit kurzer Frist kündigen kann.

 

Rz. 459

In den Fällen, in denen an einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist und die Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft Wirtschaftsgüter aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, hat die überlassende GmbH hat ihr Gesellschaftervermögen in einer eigenen Steuerbilanz zu aktivieren; es kann nicht Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft sein.[3]

[1] Vgl. Begründung zum BFH, Urteil v. 14.8.1975, IV R 30/71, BStBl 1975 II S. 88 (90).
[2] IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314.
[3] BFH, Urteil v. 23.4.1996, VIII R 13/95, BStBl 1998 II S. 325; siehe auch Rn. 416.

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