Rz. 1127

Die D&O-Versicherung ist typischerweise Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung i. S. d. §§ 100, 43 VVG.[1] Als eigene Versicherung einzelner Organmitglieder kommt die D&O-Versicherung praktisch nicht vor.[2] "Versicherung für fremde Rechnung" bedeutet, dass die Gesellschaft Versicherungsnehmerin ist und als solche die Prämienlast trägt; versicherte Person ist das einzelne Organmitglied. Nach dem sog. Trennungsprinzip muss die Gesellschaft im Schadensfall zunächst gegenüber dem schadensverursachenden Organmitglied die Haftungsfrage klären lassen, sodann ist – wenn der Versicherer nicht freiwillig seine Versicherungsleistungen erbringt – im Deckungsprozess zu klären, ob und inwieweit der Versicherer Deckung schuldet.[3] Aufgrund des durch die VVG-Novelle 2008 neu gefassten § 108 Abs. 2 VVG kann das versicherte Organmitglied seinen Deckungsanspruch an die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin abtreten.[4]

[2] Dreher/Thomas, ZGR 2009, S. 31, 32.
[3] Lenz, in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 27 Rn. 12; Seibt/Saame, AG 2007, S. 901 f.; Dreher/Thomas, ZGR 2009, S. 31, 36 m. w. N.
[4] Dazu ausführlich: Dreher/Thomas, ZGR 2009, S. 31, 42 ff.

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