Rz. 1102

Für die gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern gilt Vergleichbares wie für die Haftung der Geschäftsführer.

 

Rz. 1103

Bei Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse verbleibt den Nicht-Ausschussmitgliedern die Aufgabe, die Ausschussmitglieder sorgfältig auszuwählen und die Ausschussarbeit zu überwachen.[1] Grundlage für die Überwachung der Ausschussmitglieder sind insbesondere die dem Plenum erstatteten Ausschussberichte, die im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung und Rechtmäßigkeit der Beschlussinhalte zu überprüfen sind. Durften die Nicht-Ausschussmitglieder zu Recht davon ausgehen, dass der Ausschuss seine Aufgabe sachgemäß wahrnimmt, haften sie nicht für Fehlentscheidungen.[2]

 

Rz. 1104

Ist das Plenum für Entscheidungen zuständig, dürfen sich die übrigen Organmitglieder in Ermangelung konkreter Verdachtsmomente auf die vorbereitende Tätigkeit des Ausschusses verlassen und auf eine Plausibilitätskontrolle zurückziehen, bevor sie auf der Grundlage der Ausschusstätigkeit zur Beschlussfassung schreiten.[3] Hält ein Organmitglied einen drohenden Mehrheitsbeschluss für unrechtmäßig, müssen die Bedenken vorgebracht werden; sie sollten (zur eigenen Absicherung) im Protokoll festgehalten werden. Kommt der Beschluss dennoch zustande, müssen alle Möglichkeiten zur Verhinderung ausgeschöpft werden: Diese beginnen bei der Information der Geschäftsführer und enden bei dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses.[4]

 

Rz. 1105

Im Übrigen haben die Organmitglieder sich gegenseitig zu überwachen und bei Feststellung eines gesetz- oder satzungswidrigen Verhaltens auf dessen Beseitigung hinzuwirken. In letzter Konsequenz kann es notwendig werden, die Abberufung eines Organmitglieds zu betreiben.[5]

 

Rz. 1106

Die Organmitglieder haften für die schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gesamtschuldnerisch (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG): sie können sich gegenüber der Gesellschaft nicht auf ein Mitverschulden anderer Organmitglieder berufen.

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 71.
[2] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 304.
[3] U. H. Schneider in Scholz, § 52 Rn. 468.
[4] Giedinghagen in Michalski, § 52 Rn. 304.
[5] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 679.

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