Rz. 1095

Im Streitfall obliegt der Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür,

  • dass und in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist und
  • dass der Schaden durch eine Handlung oder ein Unterlassen eines oder mehrerer Organmitglieder verursacht wurde.
 

Rz. 1096

Das Organmitglied hat sodann darzulegen und zu beweisen, dass es bei seiner Handlung (oder seinem Unterlassen) "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns angewandt" hat, dass also der eingetretene Schaden von ihm nicht pflichtwidrig verschuldet wurde.[1]

 

Darlegungs- und Beweislast

Die Gesellschaft macht gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe für die Gesellschaft einen Auftrag zu einem nicht kostendeckenden Preis entgegengenommen. Der Geschäftsführer verteidigt sich mit dem Hinweis, der vereinbarte Preis beruhe auf einem für ihn nicht erkennbaren Kalkulationsfehler anderer Mitarbeiter der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist in diesem Fall dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er bei der Preiskalkulation "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns angewandt hat", der Preis also nicht für ihn erkennbar zu niedrig kalkuliert worden ist.[2]

Damit das in Haftung genommene Organmitglied dieser Darlegungs- und Beweislast nachkommen kann, hat es – auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt – ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft.[3]

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