Rz. 1091

Die Organhaftung besteht nur insoweit, als durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von Organmitgliedern adäquat kausal der GmbH ein Schaden entstanden ist. Die Schäden Dritter – auch der Gesellschafter – sind durch die Haftungsnorm des § 43 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nicht abgedeckt.

 

Rz. 1092

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nicht jede durch ein Organmitglied schuldhaft verursachte Vermögensminderung ein zu ersetzender Schaden sei, sondern nur eine dem Unternehmenszweck widersprechende Vermögensbeeinträchtigung.[1] Gedacht wird hierbei an Spenden für soziale oder politische Zwecke, Investitionen in den Umweltschutz, die über das gesetzlich verlangte Maß hinausgehen, die Unterstützung von Arbeitnehmern in Notfällen und ähnliche Zahlungen, für deren Gewährung die Gesellschaftsorgane nicht haften sollen, wenn diese im Gesellschaftsinteresse liegen. Richtigerweise sieht die inzwischen wohl h. M.[2] dies jedoch nicht als eine Frage des der GmbH entstandenen Schadens, sondern des pflichtgemäßen/pflichtwidrigen Handelns der Gesellschaftsorgane an. Erfolgt die Spende, Investition oder Unterstützung hilfsbedürftiger Arbeitnehmer im wohl verstandenen Gesellschaftsinteresse, so scheidet eine Haftung mangels Pflichtverstoßes aus. Unterschiede zwischen den Ansichten ergeben sich aufgrund der Darlegungs- und Beweislast, die für die Tatbestandsmerkmale "Schaden" und "Pflichtwidrigkeit" verschieden verteilt ist.

 

Rz. 1093

Umstritten ist, ob einem Unternehmen gegenüber verhängte Kartellbußen ersatzfähige Schadensposten darstellen, sodass bei kartellrechtlichen Sanktionen Regress bei den Verantwortlichen genommen werden könnte. Das LAG Düsseldorf hat dies abgelehnt.[3] Argumentativ stützte es sich hierbei vorrangig darauf, dass es Sinn und Zweck einer Kartellrechtsbuße sei, das Unternehmen final hiermit zu belasten. Des Weiteren begrenze das GWB die Bußgeldhöhe für natürliche Personen auf 1 Mio. Euro, was durch einen Regressanspruch des Unternehmens gegen die Verantwortlichen unterlaufen werde. Allerdings verneint es auch das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Vielmehr handele es sich um die Abschöpfung einer Bereicherung, die durch kartellrechtlich zu sanktionierende Handlungen erlangt wurde. Hiermit widersprich das LAG Düsseldorf der herrschenden Auffassung in der Literatur, die ihrerseits darauf abstellt, dass auch die Abschöpfung ein unfreiwilliges Vermögensopfer sei und damit einen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden darstelle.[4] Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung allerdings mit der Begründung aufgehoben, für die hier zu entscheidende Frage begründe § 87 GWB eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte; die Gerichte für Arbeitssachen seien dafür nicht zuständig.[5]

[1] Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 46 Rn. 17; OLG Naumburg, Urteil v. 30.11.1998, 11 U 22/98, NZG 1999 S. 353, 355.
[2] Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 15; Ziemons, in Michalski, § 43 Rn. 447 f. m. w. N.
[4] Bayer/Scholz, GmbHR 2015, S. 449, 450 m. w. N.

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