Rz. 1082

Geht die Geschäftsführung ohne sachlichen Grund übermäßige Risiken ein, macht sie sich wegen eines daraus der Gesellschaft erwachsenden Schadens ersatzpflichtig. Darüber hinaus haften die Geschäftsführungsmitglieder nach § 43 Abs. 2 GmbHG als Gesamtschuldner der GmbH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, wenn sie es pflichtwidrig unterlassen, analog § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem einzurichten, mit dem existenzbedrohende Entwicklungen der Gesellschaft frühzeitig erkannt werden können.[1] Außerdem wird im Regelfall ein wichtiger Grund für die Abberufung und die fristlose Kündigung des Dienstvertrags vorliegen.[2] Das Aufsichtsorgan haftet der Gesellschaft nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 AktG, wenn es pflichtwidrig unterlässt, dafür zu sorgen, dass der Geschäftsführer seine Pflichten aus § 91 Abs. 2 AktG analog ordnungsgemäß erfüllt.

[1] Mertens/Cahn, in KK-AktG, § 91 Rn. 27, m. w. N.
[2] LG Berlin, Urteil v. 3.7.2002, 2 O 358/01, AG 2002 S. 682, 683f.

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