Rz. 1076

  • Beim Erwerb eines anderen Unternehmens ist das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen von der Rechtsprechung zugestandene "erhebliche Handlungsermessen" überschritten, "wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind." Das ist dann der Fall, wenn keine ausreichenden, gesicherten Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen und trotzdem keine "Due Diligence" durchgeführt wird. Kommt es dann nach Durchführung des Unternehmenskaufvertrages zu erheblichen Verlusten, haftet hierfür der Geschäftsführer.[1]
  • Der Geschäftsführer haftet, wenn er bei der Preiskalkulation "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns nicht angewandt hat", wenn er also bei sorgfältiger Preiskalkulation hätte erkennen können, dass der Preis zu niedrig kalkuliert worden ist.[2]
  • Der Geschäftsführer haftet für die Zahlung hoher Beträge (hier: 55 Mio. DM) ohne Inanspruchnahme vereinbarter Sicherheiten.[3]
  • Der Geschäftsführer haftet bei Durchführung von Exportgeschäften ohne übliche Sicherheitsleistung (hier: Lieferung von Fahrzeugen ins Ausland ohne Bürgschaft).[4]
  • Der Beirat haftet, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Investitionsentscheidungen erteilt.[5]
  • Der Beirat haftet, wenn er seine Zustimmung zur Grundstücksveräußerung erteilt, obwohl schon bei flüchtigem Lesen eines vom Geschäftsführer in Auftrag gegebenen Wertgutachtens offensichtlich ist, dass dieses den Auftragszweck verfehlt.[6]
  • Das Gleiche gilt, wenn der Beirat zum Abschluss eines für die GmbH schädlichen Rechtsgeschäfts seine Zustimmung ohne rechtliche oder kaufmännische Rechtfertigung erteilt.[7]
[1] OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03, BB 2007 S. 66 ff. = GmbHR 2006 S. 1263 ff. Eingehend zu Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers bei Unternehmensakquisitionen Werner, GmbHR 2007, S. 678 ff; siehe hierzu auch Fleischer, ZHR 172 (2008), S. 538, 543 ff.: Abzulehnen ist eine durchgängige Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence ohne Betrachtung des konkreten Einzelfalls.
[6] LG Stuttgart, Urteil v. 29.10.1999, 4 KfH O 80/98, DB 1999 S. 2462 = AG 2000 S. 237.

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