Rz. 1054

Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.[1] Der Geschäftsführer hat daher insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sein Handeln dem Gebot der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und in diesem Rahmen

  • die GmbH sich gegenüber Dritten rechtmäßig verhält,
  • die innere Organisation der GmbH Gesetz und Gesellschaftsvertrag entspricht und
  • die GmbH unter Beachtung der Regeln einer sorgfältigen Unternehmensleitung geführt wird (z. B. fortlaufend eine Unternehmensplanung erstellt, ein Risikofrüherkennungssystem und erforderlichenfalls ein Risiko-Management-System unterhält,[2] Ansprüche der GmbH verfolgt werden etc.).[3]
 

Rz. 1055

Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG (analog) gilt für

Mitglieder des (ggf. fakultativen) Aufsichtsrats/-organs und des beratenden Satzungsbeirats[4] der identische Sorgfaltsmaßstab.

Für die Haftung von Mitgliedern des beratenden Satzungsbeirats ist darauf zu achten, welche Pflichten diesem im konkreten Fall auferlegt wurden.

[1] Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 43 Rn. 10.
[2] § 91 Abs. 2 AktG analog (die analoge Anwendung bejahend: Altmeppen in Roth/Altmeppen, § 41 Rn. 15; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 33; wohl auch Terlau, in Römermann, MAH-GmbH-Recht,§ 10 Rn. 69 f.; a. A.: Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 61.); zur Abgrenzung des dort vorgeschriebenen Überwachungssystems gegenüber "allg. Risikomanagement": Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 91 Rn. 8 f. m. w. N.
[3] Ausführlich zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers: Fleischer in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 21 ff.; umfangreiche Darstellung der Rechtsprechung zu Sorgfaltspflichtverletzungen bei Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 24.
[4] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 761 f. m. w. N.

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