Rz. 1054
Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.[1] Der Geschäftsführer hat daher insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sein Handeln dem Gebot der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und in diesem Rahmen
- die GmbH sich gegenüber Dritten rechtmäßig verhält,
- die innere Organisation der GmbH Gesetz und Gesellschaftsvertrag entspricht und
- die GmbH unter Beachtung der Regeln einer sorgfältigen Unternehmensleitung geführt wird (z. B. fortlaufend eine Unternehmensplanung erstellt, ein Risikofrüherkennungssystem und erforderlichenfalls ein Risiko-Management-System unterhält,[2] Ansprüche der GmbH verfolgt werden etc.).[3]
Rz. 1055
Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG (analog) gilt für
Mitglieder des (ggf. fakultativen) Aufsichtsrats/-organs und des beratenden Satzungsbeirats[4] der identische Sorgfaltsmaßstab.
Für die Haftung von Mitgliedern des beratenden Satzungsbeirats ist darauf zu achten, welche Pflichten diesem im konkreten Fall auferlegt wurden.
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