Rz. 679
Die Bestellung erfolgt durch zwei Akte:
Zunächst muss ein Beschluss[1] des zur Geschäftsführerbestellung berufenen Organs (Gesellschafter-, Beirat-, Aufsichtsratsbeschluss) mit dem Inhalt gefasst werden, dass die in dem Beschluss bezeichnete Person zum Geschäftsführer bestellt wird. Die Bestellung muss dem designierten Geschäftsführer gegenüber erklärt und von ihm angenommen werden; ohne Annahme ist die Bestellung unwirksam, was schon deshalb zwingend ist, weil mit dem Amt des Geschäftsführers umfangreiche Pflichten (und Haftungsrisiken) verbunden sind.[2]
Die Annahme kann gegenüber einem bereits bestellten Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)[3] oder gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ erklärt werden.[4] Bei einem aus mehreren Personen bestehenden Organ genügt die Annahmeerklärung gegenüber einem Organmitglied (z. B. einem von mehreren Gesellschaftern[5]). Eine konkludente Annahme kommt insbesondere dadurch in Betracht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung positiv für seine eigene Bestellung stimmt oder seine Amtstätigkeit nach Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses aufnimmt.[6]
Deklaratorische Wirkung der Eintragung
Die Eintragung des Geschäftsführungsmitglieds im Handelsregister ist nicht konstitutiv, also nicht Wirksamkeitsvoraussetzung; sie ist nur deklaratorisch.
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