Rz. 679

Die Bestellung erfolgt durch zwei Akte:

Zunächst muss ein Beschluss[1] des zur Geschäftsführerbestellung berufenen Organs (Gesellschafter-, Beirat-, Aufsichtsratsbeschluss) mit dem Inhalt gefasst werden, dass die in dem Beschluss bezeichnete Person zum Geschäftsführer bestellt wird. Die Bestellung muss dem designierten Geschäftsführer gegenüber erklärt und von ihm angenommen werden; ohne Annahme ist die Bestellung unwirksam, was schon deshalb zwingend ist, weil mit dem Amt des Geschäftsführers umfangreiche Pflichten (und Haftungsrisiken) verbunden sind.[2]

Die Annahme kann gegenüber einem bereits bestellten Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)[3] oder gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ erklärt werden.[4] Bei einem aus mehreren Personen bestehenden Organ genügt die Annahmeerklärung gegenüber einem Organmitglied (z. B. einem von mehreren Gesellschaftern[5]). Eine konkludente Annahme kommt insbesondere dadurch in Betracht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung positiv für seine eigene Bestellung stimmt oder seine Amtstätigkeit nach Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses aufnimmt.[6]

 

Deklaratorische Wirkung der Eintragung

Die Eintragung des Geschäftsführungsmitglieds im Handelsregister ist nicht konstitutiv, also nicht Wirksamkeitsvoraussetzung; sie ist nur deklaratorisch.

[1] Alternativ: Entsendung durch einen entsendungsberechtigten Gesellschafter.
[2] Allgemeine Auffassung, z. B.: Goette, in MüKo-GmbHG, § 6 Rn. 57 m. w. N.
[3] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 49; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 10; a. A.: Goette, in MüKo-GmbHG, § 6 Rn. 58, der eine Annahme gegenüber dem jeweiligen Bestellungsorgan für erforderlich hält.
[4] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 10; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 6 Rn. 43.
[5] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 35 Rn. 49.
[6] Goette, in MüKo-GmbHG, § 6 Rn. 58.

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