Rz. 885
Nach Eintritt der Überschuldung[1] oder der Zahlungsunfähigkeit
- darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (siehe Rn. 1521 ff.) mit Ausnahme solcher Zahlungen, "die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind" (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG);[2] mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung und Lohnsteuer abführt; unzulässig ist es dagegen, nach Insolvenzreife noch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen;[3]
- muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO (siehe Rn. 1513).
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