Rz. 885

Nach Eintritt der Überschuldung[1] oder der Zahlungsunfähigkeit

  • darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (siehe Rn. 1521 ff.) mit Ausnahme solcher Zahlungen, "die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind" (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG);[2] mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung und Lohnsteuer abführt; unzulässig ist es dagegen, nach Insolvenzreife noch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen;[3]
  • muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO (siehe Rn. 1513).
[1] Zu beachten ist, dass der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) zunächst bis zum 31.12.2010 und durch erneute Änderung der InsO (Beschluss des Bundestags v. 8.9.2009/Beschluss des Bundesrats v. 16.9.2009) bis zum 31.12.2013 geändert wurde: Bis zum 31.12.2013 scheidet bei einer positiven Fortführungsprognose die Überschuldung als Insolvenzgrund aus.
[2] Beispielhaft dazu BGH, Urteil v. 14.5.2007, II ZR 48/06, AG 2007 S. 548 ff. (Änderung der Rspr. aus BGHZ 146, S. 264 = AG 2001, S. 303); beachte hierzu auch BGH, Urteil v. 16.3.2009, II ZR 280/07, GmbHR 2009 S. 654, 655: Das Zahlungsverbot des § 64 GmbHG gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der maximal dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht.

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