Rz. 880
Schon aus der allgemeinen Leitungssorgfaltspflicht des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 1 GmbHG) folgt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Bestandssicherung ergriffen werden. Der 1998 durch das KonTraG in das Aktiengesetz eingefügte § 91 Abs. 2 AktG hat diese – schon vorher bestandene – Verpflichtung als Reaktion auf verschiedene Unternehmenskrisen für die Aktiengesellschaft lediglich ausformuliert.[1] Auch wenn eine entsprechende Normierung für die GmbH nicht vorgenommen wurde, gilt nach allgemeiner Auffassung für die GmbH das Gleiche.[2] Verlangt wird nach h. M. nicht die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagement-Systems (dazu nachfolgend);[3] das analog § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Früherkennungs- und Überwachungssystem bezieht sich vielmehr nur auf Teilaspekte eines umfassenderen Risikomanagement-Systems, nämlich auf die Einrichtung eines Systems zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen und Risiken und Maßnahmen zur Kontrolle, ob die vom Geschäftsführer angeordneten Früherkennungsmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.[4] "Bestandsgefährdend" sind Entwicklungen, die wesentliche Nachteile für die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage der Gesellschaft oder des Konzerns bewirken können.[5]
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