Rz. 880

Schon aus der allgemeinen Leitungssorgfaltspflicht des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 1 GmbHG) folgt, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zur Bestandssicherung ergriffen werden. Der 1998 durch das KonTraG in das Aktiengesetz eingefügte § 91 Abs. 2 AktG hat diese – schon vorher bestandene – Verpflichtung als Reaktion auf verschiedene Unternehmenskrisen für die Aktiengesellschaft lediglich ausformuliert.[1] Auch wenn eine entsprechende Normierung für die GmbH nicht vorgenommen wurde, gilt nach allgemeiner Auffassung für die GmbH das Gleiche.[2] Verlangt wird nach h. M. nicht die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagement-Systems (dazu nachfolgend);[3] das analog § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Früherkennungs- und Überwachungssystem bezieht sich vielmehr nur auf Teilaspekte eines umfassenderen Risikomanagement-Systems, nämlich auf die Einrichtung eines Systems zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen und Risiken und Maßnahmen zur Kontrolle, ob die vom Geschäftsführer angeordneten Früherkennungsmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.[4] "Bestandsgefährdend" sind Entwicklungen, die wesentliche Nachteile für die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage der Gesellschaft oder des Konzerns bewirken können.[5]

[1] Mertens/Cahn, in KK-AktG, § 91 Rn. 14.
[2] Kort, GmbHR 2013, S. 566, 570; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 33; Theusinger/Jung, in Römermann, MAH GmbH-Recht, § 24 Rn. 9 m. w. N.
[3] Theusinger/Jung, in Römermann, § 24 Rn. 11 m. w. N.
[4] Drygala/Drygala, ZIP 2000, S. 297 ff.; Mertens/Cahn, in KK-AktG, Rn. 21.
[5] BegrRegE, BT-Drucks. 13/9712 S. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge