Rz. 861

Nach § 43a Satz 1 GmbHG darf die GmbH einem Geschäftsführungsmitglied einen Kredit nur gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angetastet wird. Gleiches gilt für solche Kredite, die den Geschäftsführern nahestehenden Personen gewährt werden sollen.[1]

 

Rz. 862

Die Gewährung eines Kredites an Geschäftsführer kann bereits im Anstellungsvertrag erfolgen. In diesem Fall ist das Bestellungsorgan zuständig für die Kreditvergabe. Wird ein Kredit nach diesem Zeitpunkt vergeben, so ist dies eine typische Geschäftsführer-Tätigkeit.[2] Insbesondere ist die Vorschrift des § 89 Abs. 1 AktG, der einen Beschluss des Aufsichtsrates voraussetzt, nicht analog anzuwenden.[3] Eines Gesellschafterbeschlusses bedarf die Kreditvergabe nur dann, wenn die Vergabe eines Kredites im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Konditionen sowie der konkreten Umstände (z. B. Liquidität der GmbH) ungewöhnlich erscheint, denn in diesem Fall besteht eine Vorlagepflicht des Geschäftsführers.[4] Der Beschluss muss sich dann auf ein bestimmtes Kreditgeschäft oder eine bestimmte Art von Kreditgeschäften beziehen; er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln.

 

Rz. 863

"Kredite" i. S. d. GmbHG sind nicht nur Darlehen, sondern auch

  • Stundungen, die über das im Geschäftsverkehr übliche Maß hinausgehen;[5]
  • die Übernahme einer Bürgschaft, Schuldübernahme oder einer sonstigen Sicherheit;[6]
  • die Gestattung einer Entnahme, d. h. die dem Geschäftsführungsmitglied erteilte Erlaubnis, sich Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft vorzeitig erfüllen zu lassen (z. B. Vorschüsse auf Gehalt, Provisionen oder Tantiemen).[7]
 

Rz. 864

Kredite, die entgegen § 43a Satz 1 GmbHG gewährt wurden, sind der Gesellschaft sofort zurück zu gewähren (§ 43a Satz 2 GmbHG).

[1] Diese Ausdehnung des erfassten Personenkreises ist allgemein anerkannt und erfolgt zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften, vgl. Löwisch, in MüKo-GmbHG, § 43a Rn. 45.
[2] Lieder, in Michalski, § 43a Rn. 28.
[3] Vgl. zum historischen Hintergrund dieser Ablehnung U. H. Schneider, in Scholz, § 43a Rn. 18 f.: 1969 war eine an § 89 Abs. 1 AktG angelehnte Regelung für die GmbH in der Planung. Diese wurde jedoch letztlich im Rahmen der Reform nicht umgesetzt.
[4] U. H. Schneider, in Scholz, § 43a Rn. 26; Lieder, in Michalski, § 43a Rn. 28.
[5] Lieder, in Michalski, § 43a Rn. 31.
[6] Löwisch, in MüKo-GmbHG, § 43a Rn. 39.
[7] U. H. Schneider, in Scholz, § 43a Rn. 38; Löwisch, in MüKo-GmbHG, § 43a Rn. 35.

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