Rz. 860
Die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch ein Geschäftsführungsmitglied
- begründet Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG;
- ist gem. § 85 Abs. 1 und 2 GmbHG strafbar, wenn es sich um ein Geheimnis, namentlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft handelt, das vom Geschäftsführungsmitglied unbefugt offenbart wurde;
- kann ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführungsmitglieds und zur fristlosen Kündigung seines Dienstvertrags sein.[1]
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