Rz. 858

Umstritten ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäftsführer vertrauliche Angaben im Rahmen der Veräußerung einer (wesentlichen) Beteiligung an der GmbH oder eines Unternehmensteils offenbaren darf.[1] Üblicherweise führt der Beteiligungs-/Kaufinteressent eine gründliche Prüfung der rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens oder Unternehmensteils ("Legal, Financial and Tax Due Diligence") durch, bevor er eine Beteiligungs-/Kaufentscheidung trifft und hierüber einen Vertrag abschließt. In diesem Rahmen verlangt der Beteiligungs-/Kaufinteressent regelmäßig auch die Offenlegung vertraulicher Angaben.

 

Rz. 859

Anders als der Vorstand einer Aktiengesellschaft haben die Geschäftsführer einer GmbH nicht die Kompetenz, im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs von Geschäftsanteilen die für eine Due Diligence begehrten Informationen herauszugeben. Vielmehr handelt es sich bei der Herausgabe vertraulicher Angaben zur Durchführung einer Due Diligence um eine außergewöhnliche Maßnahme, die nicht mehr vom Alltagsgeschäft gedeckt ist, sodass die Geschäftsführung verpflichtet ist, die Entscheidung, ob und welche Unterlagen für eine Due Diligence dem Kaufinteressenten und seinen Beratern zur Prüfung vorgelegt werden, der Gesellschafterversammlung vorzulegen.[2] Der Geschäftsführer unterliegt auch in diesem Rahmen einer Verschwiegenheitspflicht. Die Gesellschafterversammlung muss nach herrschender Auffassung im Folgenden einer Befreiung des Geschäftsführers von seiner Verschwie­genheitspflicht zur Durchführung einer Due Diligence einstimmig zustimmen.[3] Alternativ kann der verkaufswillige Gesellschafter auf Grundlage seines Informationsrechtes aus § 51a GmbHG alle für die Bewertung seines Geschäftsanteils erforderlichen Unterlagen herausverlangen und einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater (z. B. einem Wirtschaftsprüfer) zur Verfügung stellen, welcher diese auswertet und dem Kaufinteressenten lediglich das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt; die Weitergabe der vollständigen Unterlagen verstieße gegen die dem Gesellschafter obliegende Treuepflicht.[4]

[1] Zum Meinungsstand Oppenländer, GmbHR 2000, S. 535 ff.; Ziegler, DStR 2000, S. 249; Ziemons, AG 1999, S. 492 ff.; Ziemons, in Michalski, § 43 Rn. 308 ff.
[2] Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 208.
[3] Vgl. LG Köln, Urteil v. 26.3.2008, 90 O 11/08, GmbHR 2009 S. 261 ff.
[4] Lutter, ZIP 1997, S. 613,615.

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