Rz. 853

Der Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführung unterliegen

  • alle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, also alle Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind;[1]
  • alle vertraulichen Angaben; das sind Angaben, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft liegt oder, anders ausgedrückt, deren Mitteilung an Dritte sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken könnte.[2]
 

Rz. 854

Entscheidendes Merkmal für die Beurteilung der Schweigepflicht ist "allein das Interesse des Unternehmens, sich davor zu bewahren, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen an die Öffentlichkeit getragen werden und der Gesellschaft daraus Nachteile entstehen."[3] Der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen alle Geschäftsführungsmitglieder, somit auch Arbeitsdirektoren einer mitbestimmten GmbH.

[1] Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 202.
[2] Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 204.

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