Rz. 813

Gründe, die eine vorzeitige Amtsniederlegung rechtfertigen, berechtigen Geschäftsführungsmitglieder auch zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages. Das Geschäftsführungsmitglied kann sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch auch auf die Amtsniederlegung beschränken und von der Gesellschaft die Erfüllung des Dienstvertrages verlangen, soweit die hieraus resultierenden Rechte nicht unlösbar mit der Organstellung verbunden sind oder die Anrechnungsvorschrift des § 615 Satz 2 BGB eingreift.[1]

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