Rz. 669

Die Geschäftsführung ist das Organ, das in der GmbH mit der Führung der Geschäfte und der Vertretung (§ 35 GmbHG) der Gesellschaft betraut ist.[1]

 

Rz. 670

Die Führung der Geschäfte umfasst die Leitung und Überwachung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter und die Verantwortung für alle "zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Entscheidungen".[2] Dieser Grundsatz erfährt in dreierlei Hinsicht Einschränkungen:

 

Gesellschaftsvertrag

Eine erste Grenze für die Geschäftsführungsbefugnis bildet der im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft festgeschriebene Unternehmensgegenstand. Betreiben die Geschäftsführer ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung Geschäfte, die vom Unternehmensgegenstand nicht gedeckt sind, handeln sie pflichtwidrig und haften für dadurch verursachte Schäden.[3]

 

Rz. 671

Erlaubt sind jedoch Hilfsgeschäfte zur Förderung des eigentlichen Unternehmensgegenstandes; dies wird häufig auch ausdrücklich in dem Gesellschaftsvertrag klargestellt.[4] Schwierig ist oft die Abgrenzung, was noch Hilfsgeschäft ist und was nicht mehr. Im Zweifelsfall ist den Geschäftsführern zu raten, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen (vgl. Rn. 711 ff.).

 

Gesellschafterversammlung

Eine weitere Einschränkung für die Geschäftsführung ergibt sich daraus, dass bei der GmbH die Gesellschafterversammlung (und nicht die Geschäftsführung) oberstes Willensbildungsorgan ist. Aufgrund dieser Funktion kann die Gesellschafterversammlung erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und insbesondere den Geschäftsführern Weisungen erteilen.[5]

 

Rz. 672

Zum Dritten umfasst die (eigenverantwortliche) Geschäftsführungsbefugnis nur die Führung "gewöhnlicher" Geschäfte, nicht jedoch darüber hinausgehende "außergewöhnliche" Geschäfte (str.). Dazu näher Rn. 711 ff.

 

Rz. 673

Die Vertretung hingegen erfasst die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Mitarbeitern und nach außen und ist insbesondere für die Beurteilung der Wirksamkeit von Willenserklärungen aber auch für die (passive und aktive) Prozessführungsbefugnis sowie für die Befugnis zur Abgabe von Handelsregisteranmeldungen, Steuererklärungen etc. maßgeblich. Dazu näher Rn. 725 ff.

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 3.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 29.
[3] BGH, Urteil v. 15.1.2013, II ZR 90/11, NZG 2013 S. 293, 294; Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 53; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 30.
[4] Vgl. Muster 1.2 (Gesellschaftsvertrag), dort Ziff. 2.2.
[5] Näher hierzu siehe Rn. 706 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge