239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
(1) 1Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig sind. 2Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland – ausgenommen eine Zweigniederlassung – wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. 3Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und dieses vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 4Zur Abgrenzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen Besteuerungsverfahren vgl. Abschnitt 243.
(2) 1Das Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 241) im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt sind. 2Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.
Beispiel 1:
1Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. 2In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z. B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer i. H. v. 300 EUR in Rechnung gestellt worden.
3Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Nr. 1 UStDV).
Beispiel 2:
1Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert. 2U beförderte die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen an die Abnehmer. 3Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im Inland für empfangene Leistungen, z. B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt 300 EUR in Rechnung gestellt worden. 4Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer. 5U hat in den Monaten Januar bis April keine weiteren Umsätze im Inland erbracht.
6U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland. 7Der Ort seiner Lieferungen liegt im Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 UStG). 8Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Nr. 1 UStDV).
Beispiel 3:
1Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 1 im Inland ausschließlich steuerpflichtige Werkleistungen an den Unternehmer U. 2Zur Ausführung der Werkleistungen ist A im Inland für empfangene Leistungen, z. B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt 1 000 EUR in Rechnung gestellt worden.
3Steuerschuldner für die Leistungen des A ist U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). 4Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge des A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Nr. 2 UStDV).
3Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger zu benennen, wenn diese für seine Leistungen die Steuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 3 UStG schulden.
240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.
Beispiel 1:
1Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. 2Die berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer Lieferung, die der Unternehmer im März im Inland ausführt.
3Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 4Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
Beispiel 2:
1Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus eines Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch. 2Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat U teils im Inland erworben, teils in das Inland eingeführt. 3Für den Erwerb der Gegenstände im Inland ist U Umsatzsteuer i. H. v. 500 EUR in Rechnung gestellt worden. 4Für die Einfuhr der Gegenstände hat U Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 250 EUR entrichtet.
5Auf die Umsätze des U findet § 13b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann nicht Steuerschuldner wird (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG). 6Die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 7Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
Beispiel 3:
1Sachverhalt wie in Abschnitt 239 Abs. 2 Beispiel 2. 2Abweichend hiervon ist U Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
3Der Ort der Lieferungen des U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG). 4U schuldet die Steuer für die Lieferungen. 5Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. 6Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
(2) 1Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehe...