(1) 1Begünstigt sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. 2Wohngemeinschaften fallen nicht hierunter. 3Gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens sind jeweils als eine Einrichtung anzusehen. 4Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht und gepflegt werden (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). 5Ambulante Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen oder Pflegeberatungsleistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen. 6Begünstigt sind ferner unselbständige, wirtschaftlich und organisatorisch abgrenzbare Teilbereiche eines Unternehmens (z. B. Kurzzeitpflegeeinrichtung innerhalb eines Krankenhauses).

 

(2) 1Die Pflegeleistungen begünstigter Einrichtungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Pflege anfallenden Pflegeleistungen oder Pflegeberatungsleistungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen können. 2Übernimmt eine Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person und liegen bei beiden Einrichtungen die Voraussetzungen vor, dass sie jeweils sämtliche im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen könnten, kann für beide Einrichtungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG in Betracht kommen. 3Es kann jedoch nur diejenige Pflegeeinrichtung (auftraggebende oder auftragnehmende Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner) ihre Pflegeleistungen steuerfrei erbringen, bei der im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. 4Beansprucht der andere Kooperationspartner ebenfalls die Umsatzsteuerbefreiung, hat auch er nachzuweisen, dass bei ihm die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(3) 1Pflegebedürftige Personen sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (vgl. § 61 Abs. 1 SGB XII). 2Nicht pflegebedürftig ist, wer nur Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich benötigt.

 

(4) 1§ 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG ist auch auf ambulante Betreuungsleistungen anwendbar, wenn diese Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht werden. 2Entsprechendes gilt für heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX erbracht werden, Betreuungsleistungen im Werkstattbereich an behinderte Menschen nach § 136 Abs. 3 SGB IX sowie für Rehabilitationsleistungen der Mobilitäts- und Orientierungslehrer für blinde und sehbehinderte Menschen.

 

(5) 1Die Pflegekosten müssen im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Kriegsopferfürsorge oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen worden sein. 2Für die Auslegung des Begriffs "Fälle" ist von der Anzahl der gepflegten Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. 3Bei der Unterbringung in einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein Pflegefall. 4Bei der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein Pflegefall. 5Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegefälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.

Beispiel:

1In einer Kurzzeitpflegeeinrichtung werden vom 1. Januar bis 31. März je Kalendermonat 100 Personen und vom 1. Mai bis 31. Dezember je Kalendermonat 70 Personen vorübergehend aufgenommen. 2Vom 1. April bis 30. April ist das Heim wegen Umbau geschlossen.

3Die Zahl der Pflegefälle errechnet sich für das Jahr wie folgt:

Vom 1. Januar bis 31. März    
3 Kalendermonate x 100 gepflegte Personen = 300 Pflegefälle
Vom 1. Mai bis 31. Dezember    
8 Kalendermonate x 70 gepflegte Personen = 560 Pflegefälle
Insgesamt = 860 Pflegefälle

4Eine von einem Kooperationspartner teilweise oder vollständig gepflegte Person wird auch bei dem Kooperationspartner zum "Fall".

 

(6) 1Zu den Kosten eines Pflegefalls gehören bei einer Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die in Rechnu...

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