(1) Nach § 4 Nr. 14 UStG sind nicht alle Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme, klinischer Chemiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift steuerfrei.

 

(2) 1Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Heilbehandlungen im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe c MwStSystRL Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. 2Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (EuGH-Urteile vom 14.9.2000, C- 384/98, EuGHE I S. 6795, vom 20.11.2003, C-212/01, EuGHE I S. 13859, und vom 20.11.2003, C-307/01, EuGHE I S. 13989). 3§ 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben b und c MwStSystRL "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne der o. g. EuGH-Urteile auszulegen. 4Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.). 5Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 

(3) Danach sind z. B. folgende Tätigkeiten nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei:

 

1.

die schriftstellerische Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt;

 

2.

die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird;

 

3.

die Lehrtätigkeit;

 

4.

die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;

 

5.

die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;

 

6.

die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten, Untersuchungsleistungen wie z. B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 8.11.2001, BStBl I S. 826, und EuGH-Urteil vom 20.11.2003, C-307/01, EuGHE I S. 13989);

 

7.

kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege;

 

8.

1ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. 2Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.7.2004, V R 27/03, BStBl II S. 862);

 

9.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen" sollen – § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V – (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.2005, V R 23/04, BStBl II S. 904);

 

10.

Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30.6.2005, V R 1/02, BStBl II S. 675).

 

(4) 1Hilfsgeschäfte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 122).

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