(1) 1Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95). 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.finanzamt.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. 4Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind, nicht zuzumuten ist.

 

(2) 1Der Unternehmer muss die Steuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Ein Bevollmächtigter darf die Steuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in § 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.

 

(3) 1Die Steuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). 2Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

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