(1) 1§ 13d UStG begründet eine Haftung in den Fällen, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen auf Grund eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags die Bemessungsgrundlage geändert hat oder das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. 2Dabei entsteht gegen den Leistungsempfänger ein Vorsteuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs (vgl. § 17 UStG). 3Der leistende Unternehmer kann hierfür in Haftung genommen werden. 4Führt der Leistungsempfänger den Rückforderungsbetrag aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs nicht an das Finanzamt ab oder kann die Rückforderung nicht mit Vorsteueransprüchen des Leistungsempfängers verrechnet werden, wird der leistende Unternehmer für die beim Leistungsempfänger entstandene Steuer (Berichtigungsbetrag) in Haftung genommen.
Tatbestandsmerkmale
(2) 1Umsätze, die eine Haftung im Sinne des § 13d UStG auslösen können, sind steuerpflichtige Lieferungen beweglicher Gegenstände an andere Unternehmer auf Grund von Mietverträgen oder auf Grund mietähnlicher Verträge. 2Hierbei handelt es sich insbesondere um Lieferungen von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z. B. Baukräne, ortsfest oder auf Schienen, Gerüste, Lastkraftwagen, Kipper, Sattelschlepper, Personenkraftfahrzeuge). 3Grundsätzlich kommen als Gegenstand der Lieferung alle beweglichen Gegenstände in Betracht. 4Die Gegenstände müssen nicht notwendigerweise nur branchentypisch verwendet werden können. 5Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerpflichtigen Umsätze als Lieferungen anzusehen sind, obwohl ihnen kein Kaufvertrag zu Grunde gelegen hat.
(3) 1Bei Mietverträgen im Sinne des § 535 BGB mit Recht zum Kauf liegen Lieferungen vor, wenn die getroffenen Vereinbarungen wesentlich von denen abweichen, die bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung üblich sind. 2Der Vorgang entspricht in seinen Auswirkungen dem Kauf auf Abzahlung (vgl. Abschnitt 25 Absatz 4 Satz 1).
(4) 1Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist (vgl. Abschnitt 25 Absatz 4 Satz 1). 2Auch diese Lieferungen fallen unter § 13d UStG.
(5) Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 2 UStG, ist § 13d UStG nicht anwendbar.
(6) 1Die eine Haftung begründenden Lieferungen müssen von einem Unternehmer (§ 2 UStG) an einen anderen Unternehmer erbracht worden sein. 2Die Haftung setzt voraus, dass der leistende Unternehmer für die steuerpflichtige Lieferung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
(7) 1Die Änderung der Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 13d UStG kann insbesondere auftreten, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden (vgl. § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG) oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist (vgl. § 17 Absatz 2 Nr. 3 UStG). 2Die Haftung setzt voraus, dass der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag nach § 17 UStG zu berichtigen hat.
(8) Der leistende Unternehmer haftet für die Steuer aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
(9) 1§ 13d UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger die Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. 2In dieser Umsatzsteuer muss die Vorsteuerrückforderung aus der Änderung der Bemessungsgrundlage des Umsatzes im Sinne des § 13d UStG ganz oder teilweise berücksichtigt sein (zweifache Begrenzung).
(10) 1War die zu berichtigende Vorsteuer in der Steuer für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum nicht enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht. 2Ist die zu berichtigende Vorsteuer erstmals in der zu entrichtenden Steuer für das entsprechende Kalenderjahr enthalten, greift die Haftung ein, wenn der Leistungsempfänger den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 Absatz 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
(11) 1Hat der Leistungsempfänger die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum, in der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs enthalten ist, vollständig entrichtet, haftet der leistende Unternehmer nicht. 2Dies gilt auch dann, wenn sich für das entsprechende Kalenderjahr eine zu entrichtende Steuer im Sinne des § 18 Absatz 3 UStG zu Gunsten des Finanzamts ergibt und der Leistungsempfänger den Unterschiedsbetrag nach § 18 Absatz 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
(12) 1Die Haftung greift dem Grunde nach, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. 2Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Absatz 1 AO i. V. m. § 18 Absatz 1 und 4 UStG. 3Die Anwe...