(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Absatz 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV):
1. |
bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht; |
2. |
bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR
a) |
durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbescheinigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder |
b) |
durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet. |
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(2) 1Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2Beide Verfahren werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4Die Waren sind bei der Abgangsstelle mit einer Versandanmeldung (Exemplare Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers) anzumelden. 5Die Abgangsstelle bestätigt darin die Überführung in das gemeinschaftliche bzw. gemeinsame Versandverfahren und händigt dem Anmelder/Hauptverpflichteten die Exemplare Nr. 4 und 5 der Versandanmeldung zur Vorlage bei der Bestimmungsstelle aus. 6Diese bestätigt auf dem Exemplar Nr. 5 (Rückschein), dass ihr die Waren gestellt worden sind, und übersendet den Rückschein an die Abgangsstelle.
(3) 1Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z. B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Mehrstück der Versandanmeldung, der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) oder der Ausfuhrkontrollmeldung befinden. 2Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9 UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden.
(4) 1Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung wie folgt mit:
1. |
Mitwirkung der Grenzzollstelle 1Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. 2Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. 3Wird als Ausfuhrbeleg das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) verwendet, ist dieser Vermerk auf der Rückseite anzubringen (Artikel 793 Absatz 3 ZK-DVO). |
2. |
Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR 1Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR erteilt die Abgangsstelle
a) |
die Ausfuhrbestätigung (§ 9 Absatz 2 Nr. 1 UStDV) nach Eingang des Rückscheines im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder der Erledigungsbescheinigung bei Ausfuhren mit Carnet TIR mit dem Vermerk "Ausgeführt mit Versandanmeldung-Nr./mit Carnet TIR VAB-Nr. ... vom ... 20.." oder |
b) |
die Abfertigungsbestätigung (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 UStDV) bei der Abfertigung des AusfuhrGegenstands zum gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder zum Carnet TIR-Verfahren mit dem Vermerk "Abgefertigt zum Versandverfahren mit Versandanmeldung-Nr./ mit Carnet TIR VAB-Nr. .... am ... 20..". |
2Die Vermerke müssen Ort, Unterschrift und Dienststempel enthalten. 3Die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung und einer Abfertigungsbestätigung für dieselbe Lieferung ist ausgeschlossen. 4Deshalb hat der Antragsteller der Abgangsstelle bei der Anmeldung des Ausfuhrgegenstands zum gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren oder zum Carnet TIR-Verfahren mitzuteilen, ob er eine Ausfuhrbestätigung oder eine Abfertigungsbestätigung beantragt. |
2Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen (Ausgangszollstellen) anderer EU-Mitgliedstaaten bescheinigen auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) gemäß Nr. 1.
(5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z. B. bei dem Einbau eines Motors in ein Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle oder Abgangss...