1Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

 

1.

Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

 

2.

Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen.

2Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung, wenn

  • der Reisende nicht in der Gemeinschaft ansässig ist;
  • die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert werden;
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer den Gegenwert von 175 ECU in Landeswährung übersteigt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG[1] festgelegt wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien.

3Bei Anwendung des Unterabsatzes 2

  • gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässiger Reisender ein Reisender, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in der Gemeinschaft befindet. 2Zur Anwendung dieser Bestimmung gilt als "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort" der Ort, der im Reisepaß, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist;
  • wird der Nachweis der Ausfuhr durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.

3Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des von ihm für die Erteilung des in Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Sichtvermerks verwendeten Stempelabdrucks. 4Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter;

 

3.

Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die - zur Ausführung dieser Arbeiten im Gemeinschaftsgebiet - erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

 

4.

Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die

 

a)

auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,

 

b)

als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,

 

c)

als Kriegsschiffe im Sinne der Tarifstelle 89.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen.

2Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zur Festlegung gemeinschaftlicher Steuerregeln, in denen der Anwendungsbereich und die praktischen Einzelheiten der Durchführung dieser Steuerbefreiung sowie der in den Nummern 5 bis 9 vorgesehenen Steuerbefreiungen präzisiert wird. 3Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in dieser Nummer vorgesehenen Steuerbefreiung beschränken;

 

5.

Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände - einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei - oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

 

6.

Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

 

7.

Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfahrzeuge;

 

8.

andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind;

 

9.

andere Dienstleistungen als die nach Nummer 6, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;

 

10.

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,

  • die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge