Begriff

Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung. Er dient der Erholung. Vom Erholungsurlaub zu unterscheiden sind sonstige Freistellungen von der Arbeit, insbesondere bezahlte oder unbezahlte Freistellungen aus persönlichen Gründen.

In vielen Betrieben ist der Urlaub der Arbeitnehmer tarifvertraglich geregelt. Diese Vereinbarungen gehen den Regelungen des BUrlG vor, soweit sie nicht in die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs eingreifen. Während des Jahresurlaubs steht dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt zu – nicht jedoch Urlaubsgeld, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Urlaubsrückstellungen sind in der Bilanz des Arbeitgebers zu bilden, wenn am Bilanzstichtag noch Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr bestehen. Insoweit besteht ein Erfüllungsrückstand: nach dem Bilanzstichtag entstehen Personalaufwendungen, denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht, weil der Arbeitnehmer im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgeleistet hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Beanspruchung bzw. Gewährung von Urlaub finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

In der Handelsbilanz ist die rückständige Urlaubsverpflichtung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen, da die Höhe der künftigen Ausgaben am Bilanzstichtag nicht genau bekannt ist (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Höhe der Rückstellung hängt letztlich davon ab, ob der Arbeitnehmer den gesamten aus dem Vorjahr verbliebenen Urlaub in Anspruch nimmt, er sich diesen auszahlen lässt oder wegen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist (§§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 11 BUrlG).

In der Steuerbilanz führt das Passivierungsgebot der Handelsbilanz nach dem Maßgeblichkeitsprinzip zu einer Passivierungspflicht für die Urlaubsrückstellungen. Bei der Rückstellungsbildung müssen grundsätzlich die Abzinsungsregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG beachtet werden. Durch das handelsrechtliche Abzinsungsgebot (§ 253 Abs. 2 HGB) können sich für Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Wertansätze ergeben.

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