Das Umsatzsteuerrecht geht nicht ganz mit dem Bilanzsteuerrecht konform. Umsatzsteuerlich gilt eine Lieferung dann als bewirkt, wenn die Beförderung durch den Veräußerer bzw. die Versendung durch einen Dritten beginnt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. Spediteur.

Wird zusätzlich ein sog. Order- oder Traditionspapier (Ladeschein, Lagerschein, Konnossement) verwendet, gilt die Lieferung mit der Übergabe des Traditionspapiers als bewirkt[1].

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer, wenn die Lieferung ausgeführt worden ist[2]. Sind Anzahlungen vereinbart, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Erhalt der Anzahlung[3]. Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer immer mit Bezahlung[4].

Unabhängig von der Art der Besteuerung (vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelte) kann Vorsteuer gezogen werden, wenn

  • dem Käufer die Rechnung vorliegt und die Ware geliefert[5] oder
  • dem Käufer die Rechnung vorliegt und eine Anzahlung geleistet[6]

worden ist.

 
So buchen Sie richtig

Lieferzeitraum Jahreswechsel

Großhändler G hat Waren für 8.000 EUR zzgl. 1.520 EUR (19 %) USt vom Produzenten erworben und verkauft diese an Einzelhändler K am 23.12. zum Preis von 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR (19 %) USt. G versendet die Waren am 28.12. Bei K kommen sie am 3.1. des Folgejahres an. In der Inventur des G ist die Ware nicht erfasst. K bucht den Wareneinkauf am 3.1.

Großhändler G bucht im alten Jahr:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 11.900 8400/4400 Erlöse 19 %* 11.900

*Automatikkonto, d. h. das Umsatzsteuerkonto wird automatisch mit angesprochen.

Umsatzsteuerlich gilt die Lieferung mit Beginn der Beförderung als ausgeführt. Die Umsatzsteuer fällt noch im alten Jahr an.

Buchung (Bilanzansätze)

G weist in seiner Bilanz nicht den Warenbestand (8.000 EUR), sondern die volle Forderung (8.000 EUR Warenwert + 2.000 EUR Gewinnaufschlag + 1.900 EUR Umsatzsteuer) aus. Der Gefahrenübergang erfolgt i. d. R. bereits mit Beginn der Versendung, z. B. Übergabe der Ware an den Frachtführer. Damit hat G einen Kaufpreisanspruch i. H. v. 10.000 EUR zzgl. 1.900 EUR Umsatzsteuer und weist diesen zu Recht als Aktivposten aus.

Für K entsteht noch im alten Jahr eine Kaufpreisverbindlichkeit von 11.900 EUR. Dieser stehen der Lieferanspruch (10.000 EUR) und eine Vorsteuerforderung (1.900 EUR) gegenüber. Die Vorsteuern sind jedoch erst im neuen Jahr nach Erhalt der Rechnung abziehbar.

K bucht im alten Jahr:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 10.000 1600/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900
2170/5600 Noch nicht abziehbare Vorsteuer 1.900

Bei Warenerhalt im neuen Jahr wird dann auf Wareneinkauf und Vorsteuern umgebucht:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
3400/5400 Wareneingang 19 %* 11.900 1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 10.000
2170/5600 Noch nicht abziehbare Vorsteuer 1.900

*Automatikkonto, d. h. das Vorsteuerkonto wird automatisch mit angesprochen.

Kann K auf die oben dargestellten Buchungen verzichten und den Wareneingang im neuen Jahr "ganz normal" buchen?

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
3400/5400 Wareneingang 19 %* 11.900 1600/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900

*Automatikkonto, d. h. das Vorsteuerkonto wird automatisch mit angesprochen.

Steuerlich führt diese vereinfachte Variante mangels Gewinnverschiebung und noch nicht abziehbarer Vorsteuer im alten Jahr zu keinen Auswirkungen. Zu beachten ist jedoch das Verrechnungsverbot i. S. d. § 246 Abs. 2 HGB; danach dürfen Aktiv- und Passivposten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die Bilanzsumme zum 31.12. des alten Jahres ist um 11.900 EUR zu kurz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge