Leitsatz

Wer eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert bei eBay verkauft, unterliegt der Umsatzsteuer, sofern die Tätigkeit mit erheblicher Dauer und Intensität betrieben wird.

 

Sachverhalt

Die Kläger veräußerten eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer über eBay. Im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 erfolgten über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge mit unterschiedlichen Produktgruppen (z. B. aus den Produktbereichen "Barbie" und "Steiff"). Daraus wurden folgende Erlöse erzielt:

2001 = 2.617 DM

2002 = 24.963 EUR

2003 = 27.637 EUR

2004 = 20.946 EUR

2005 = 34.917 EUR

Bei der Einstellung der Verkaufsangebote gaben die Kläger jeweils an, es handele sich um Privatverkäufe. Für die getätigten Geschäfte gaben sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Nach dem Hinweis eines Abmahnvereins wurde die Steuerfahndung eingeschaltet. Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide, mit denen die Kläger geltend machten, sie seien leidenschaftliche Hobby-Sammler und hätten über eBay lediglich ihre Sammlungen aufgelöst, blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist eine Verkaufstätigkeit auf eBay nachhaltig, wenn sie intensiv und langfristig angelegt ist und (deshalb) auch einen intensiven Organisationsaufwand erfordert. Die Kläger haben im Streitfall über längere Zeit und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen (mit Liebhaberwert) weiter veräußert. Auch wenn sie nicht wie klassische Händler aufgetreten sind und womöglich die veräußerten Gegenstände ursprünglich nicht mit Verkaufsabsicht angeschafft hatten, waren sie nachhaltig tätig und somit Unternehmer. Aus der älteren Rechtsprechung des BFH zum Fehlen der Unternehmereigenschaft bei der Auflösung von privaten Briefmarken- und Münzsammlungen ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Schließlich haben die Kläger ihre Verkaufstätigkeit im Rahmen einer Vielzahl höchst unterschiedlicher Produktgruppen entfaltet, innerhalb derer sie jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen aufgebaut hatten. Außerdem handelten sie mit einer ganz anderen Intensität, als die oben erwähnten Briefmarken- und Münzsammler. Schließlich mussten sie sich für jeden einzelnen zur eBay-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen. Zudem mussten sie zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen. Außerdem mussten die Verkäufer den Auktionsablauf auf eBay in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion mussten die Kläger zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können. All dies erfordert einen deutlich höheren (unternehmerischen) Aufwand, als ihn die Kläger in den vor etlichen Jahren vom BFH entschiedenen Fällen zur Auflösung von Münz- und Briefmarkensammlungen betreiben mussten.

 

Hinweis

Gemäß A 2.3 Abs. 6 Satz 2 UStAE wird derjenige nicht nachhaltig als Unternehmer tätig, der eine Briefmarken- oder Münzsammlung zum Teil oder in vollem Umfang veräußert bzw. wegtauscht (mit Hinweis auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1987). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger konkret auf diese Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung berufen. Das Finanzgericht hat die Unternehmereigenschaft der "eBay-Händler" dennoch bejaht, weil das Merkmal "Händlerverhalten" - also der gezielte Einkauf zum Zwecke des späteren Verkaufs - nicht allein entscheidend sei für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft. Umfangreiche Tätigkeiten bei eBay erforderten ein weitaus größeres (unternehmerisches) Handeln, als dies bei der Auflösung von Münz- oder Briefmarkensammlungen "zu damaliger Zeit" notwendig war. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, inwieweit an Maßstäben der früheren BFH-Urteile auch für Verkäufe unter Nutzung der Auktionsplattform eBay festgehalten werden kann (Az. des BFH: V R 2/11).

Aktuell hat der BFH [1] bestätigt, dass die Unternehmereigenschaft beim "Aufbau einer privaten Sammlung" grundsätzlich nur erlangt werden kann, wenn sich der Sammler bereits während der Aufbauphase wie ein Händler verhält. Im Streitfall hatte allerdings eine GmbH geklagt, die für die Phase des Aufbaus einer umfangreichen Autosammlung mit museumsartiger Lagerung in einer Tiefgarage den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Der BFH verneinte die Unternehmereigenschaft wegen fehlendem Händlerverhalten beim Aufbau der Sammlung.

Für ungewollte Umsatzsteuerfestsetzungen durch "eBay-Verkäufe" könnte man daraus Folgendes schließen: Gelingt es bei der Sachverhaltsaufklärung nachzuweisen, dass tatsächlich nur Gegenstände einer oder mehrerer nachweislich vorhandener...

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