Die unternehmerische Betätigung endet – unabhängig von der Rechtsform – mit dem letzten nach außen erkennbaren Tätigwerden.[1]

Die Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft ist nicht von der Eintragung im Handelsregister abhängig.[2]

Die letzte Tätigkeit ist i. d. R. dann abgeschlossen, wenn alle Gegenstände des Unternehmens verkauft, entsorgt oder entnommen sowie alle rechtlichen Verpflichtungen erledigt sind. Dazu gehört u. a. auch die Abgabe der letzten Steuererklärungen.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Unternehmereigenschaft bei Betriebsaufgabe

Einzelhändler E hat zum 31.12.2022 sein Ladengeschäft aufgegeben und noch in 2022 alle Gegenstände veräußert. Im April 2023 lässt er bei einem Steuerberater seine Bilanz und die betrieblichen Steuererklärungen für 2022 erstellen.

Die Leistung des Steuerberaters ist noch an den Unternehmer E erbracht, somit hat E in 2023 noch einen Vorsteueranspruch aus den für sein Unternehmen bezogenen Leistungen.

[1] Der EuGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch die fünfjährige Zahlung von Miete wegen eines Zeitmietvertrags nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit die Unternehmereigenschaft noch anhalten lässt; EuGH, Urteil v. 3.3.2005, C-32/03 I/S (Fini H), BFH/NV Beilage 2005 S. 179.

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