Der Unternehmerbegriff ist der zentrale Begriff im deutschen Umsatzsteuerrecht. Ohne Unternehmereigenschaft kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss oder eine juristische Person keine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, ohne Unternehmereigenschaft besteht grds. keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Unternehmer ist der Steuerpflichtige nach § 33 AO, er hat Steuererklärungen und ggf. Voranmeldungen nach § 18 UStG abzugeben, er muss die Aufzeichnungsvorschriften – insbesondere nach § 22 UStG – erfüllen und er ist regelmäßig nach § 13a UStG der Schuldner der Umsatzsteuer für die von ihm bewirkten Umsätze. Darüber hinaus wirkt die Unternehmereigenschaft aber auch in private Vorgänge hinein. Wer Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes ist, wird auch Steuerschuldner nach § 13b UStG für bestimmte an ihn ausgeführte Leistungen (z. B. insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer oder bestimmte Bauleistungen), auch wenn er die Leistung nicht im Rahmen seines Unternehmens empfängt.[1]

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