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Der Betriebspachtvertrag erfüllt nicht die Anforderungen der steuerlichen Organschaft, weshalb er aus steuerlichen Gesichtspunkten für die Praxis wenig interessant erscheint. Allerdings können an anderer Stelle Steuerersparnisse durch die Zusammenfassung der unternehmerischen Tätigkeit von zwei bislang selbstständigen Gesellschaften auftreten, ohne dass tatsächlich eine Vermögensübertragung stattfindet.[1] So wird durch das Fehlen des Vermögensübergangs aus steuerlicher Sicht eine Realisierung der potenziell vorhandenen stillen Reserven im Betriebsvermögen vermieden.[2] Außerdem ist die Möglichkeit zur Ersparnis von Grunderwerbsteuer gegeben. Die vertragliche Praxis zeigt aber, dass Betriebspachtverträge eher selten isoliert vorkommen. Vielmehr sind Kombinationen mit einem Beherrschungsvertrag und/oder einem Gewinnabführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG die Regel. Das nachfolgende Vertragsmuster zeigt die Reinform eines Betriebspachtvertrags zwischen einer GmbH in der Rolle des Pächters und einer AG in der Rolle des Verpächters.[3]

 

Betriebspachtvertrag

zwischen der

A GmbH (A) – Pächter -

und der

B Aktiengesellschaft (B) – Verpächter -

§ 1 Gegenstand der Pacht

(1) B verpachtet an A mit Wirkung zum 1. Januar ……, 0:00 Uhr (Pachtbeginn) den gesamten Betrieb ihres Unternehmens, soweit nicht nachstehend einzelne Gegenstände von der Verpachtung ausgenommen sind. A ist berechtigt, das verpachtete Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben.
(2)

Insbesondere überlässt B der A zum Gebrauch und zur Nutzung:

  1. das gesamte Sachanlagevermögen, wie es sich aus der Bilanz der B zum 31. Dezember …… ergibt,
  2. alle sonstigen der B bei Pachtbeginn zustehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte aller Art, die dem Betrieb der verpachteten Anlagen zu dienen bestimmt sind oder mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen, soweit sie nicht nach § 2 auf A übertragen werden. Dazu gehören alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzrechte an solchen Rechten, Wegerechte, Rechte aus Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte und sonstige dingliche Grundstücksrechte.
(3) Die Rechte aus Beteiligungen und sonstigen Finanzanlagen sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Forderungen, sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten sind nicht Gegenstand der Pacht.
(4) Soweit bei einzelnen zur Pacht bestimmten Vermögensgegenständen eine Nutzungsüberlassung rechtlich nicht zulässig ist, wird B ihre Rechte aus diesen Vermögensgegenständen entsprechend den Weisungen der A ausüben und die A auch im Übrigen im Rahmen des rechtlich Zulässigen wie eine Pächterin dieser Vermögensgegenstände stellen.

§ 2 Anlagen im Bau und Vorräte

(1) Die im Bau befindlichen Anlagen und Anzahlungen auf Anlagen, wie sie sich aus der Bilanz der B zum 31. Dezember …… ergeben, werden auf A gegen Erstattung der bis zum Pachtbeginn aufgewandten Beträge übertragen. A ist berechtigt, den Bau der Anlagen auf eigene Rechnung zu Ende zu führen. Soweit das Eigentum wegen der Verbindung mit Grund und Boden nicht rechtswirksam auf A übertragen werden kann, werden sich die Vertragspartner einander wirtschaftlich so stellen, als ob A Eigentümerin wäre.
(2) Die in der Bilanz der B zum 31. Dezember …… erfassten Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an fertigen und unfertigen Erzeugnissen verkauft B mit Wirkung zum Pachtbeginn an A. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zum Tagespreis, die fertigen und unfertigen Erzeugnisse werden zu den angefallenen Selbstkosten verkauft. Die übrigen Posten des Umlaufvermögens sowie die Rechnungsabgrenzungsposten werden nicht von A übernommen.
(3) B ist bei Beendigung des Vertrags berechtigt und auf Verlangen von A verpflichtet, die dann vorhandenen Gegenstände gemäß Abs. 2 Satz 1, die dem verpachteten Betrieb sachlich zuzuordnen sind, von A nach den gleichen Grundsätzen zu erwerben, nach denen der Verkauf an A bei Pachtbeginn erfolgt ist. A kann den Verkauf jedoch auf die Mengen beschränken, die für die Fortführung des Betriebs erforderlich sind.

§ 3 Eintritt in laufende Verträge

(1) A tritt zum Pachtbeginn in alle Verträge und Vertragsangebote ein, die dem verpachteten Betrieb zuzuordnen sind. A tritt zum Pachtbeginn auch in alle Verträge und Vertragsangebote ein, welche die Anschaffung und Herstellung der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 auf A zu übertragenden Gegenstände betreffen.
(2) A stellt B ab Pachtbeginn von allen Verpflichtungen aus den in Abs. 1 genannten Verträgen und Vertragsangeboten frei. Soweit ein Eintritt in Verträge und Vertragsangebote im Außenverhältnis nicht möglich ist, wird das Innenverhältnis zwischen A und B so gestaltet, als ob der Eintritt vollzogen wäre.
(3) A trägt die auf die Pachtgegenstände ab Pachtbeginn entfallenden Steuern, Abgaben, Beiträge und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen.

§ 4 Eintritt in...

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