Rz. 18

Der Zweck eines Beherrschungsvertrags besteht i. d. R. in der Legitimierung der Herrschaft über das untergeordnete Unternehmen. Tatsächlich besteht in der Praxis oftmals bereits ein faktisches Konzernverhältnis aufgrund einer Abhängigkeit i. S. d. § 17 AktG oder einer Mehrheitsbeteiligung i. S. d. § 16 AktG.[1] Durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags wird in einem solchen Fall die Bindungsintensität – weg vom faktischen Konzern, hin zum Vertragskonzern – mittels einer vertraglich legitimierten Leitungsmacht der Obergesellschaft und einer korrespondierenden rechtlichen Folgepflicht des Vorstands der untergeordneten Gesellschaft verstärkt.[2] Um dem beschriebenen Zweck gerecht zu werden, ist bei der Vertragsgestaltung auf den gesetzlich geforderten Mindestinhalt zu achten (vgl. Rz. 30 ff.). Ergänzend dazu können aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit weitere Bestandteile in den Vertrag aufgenommen werden, sofern diese nicht gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Ein in der unternehmerischen Praxis zur Anwendung gelangender Beherrschungsvertrag könnte wie folgt ausgestaltet sein.[3]

 

Beherrschungsvertrag

zwischen der

A Kommanditgesellschaft (A)

und der

B Aktiengesellschaft (B)

§ 1 Leitung

(1) B unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der A. A ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der B hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(2) A kann dem Vorstand der B nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. Außerdem ist A nicht zu Weisungen hinsichtlich der Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des zwischen A und B am …… (Datum) geschlossenen Vertrags über …… berechtigt.

§ 2 Verlustübernahme

(1) A ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Die Verpflichtung zum Verlustausgleich wird ab dem Schluss des Geschäftsjahrs mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte verzinst.

§ 3 Ausgleich

(1) A garantiert den außenstehenden Aktionären der B für die Dauer des Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR …… je Aktie im Nennbetrag von EUR …… abzüglich Körperschaftsteuer nach dem jeweils für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR …… je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der B für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
(2) Der Ausgleich wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahrs der B endet oder B während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
(3) Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der B aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien an die außenstehenden Aktionäre vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.
(4) Falls das Grundkapital der B durch Bareinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 3 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
(5) Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich A gegenüber einem Aktionär der B in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 4 Abfindung

(1) A ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der B dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR …… je Aktie im Nennbetrag von EUR …… zu erwerben.
(2) Die Verpflichtung der A zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der B nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen der Einleitung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(3) Die Veräußerung der Aktien ist für Aktionäre der B kostenfrei. Die Aktien sind mit den noch nicht zur Bedienung aufgerufenen Gewinnanteil- und Erneuer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge