Der EuGH hatte 2009 entschieden, dass ein Unternehmer, der sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhält, aus bezogenen Leistungen nur insoweit einen Vorsteuerabzug hat, wie er die Leistung auch für die unternehmerischen Umsätze verwendet; soweit eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorliegt (eine Verwendung, die nicht in den Anwendungsbereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems fällt), ist ein Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Leistungsbezüge ausgeschlossen.[1] Die Frage der Zuordnung zum Unternehmen hat der EuGH in diesem Zusammenhang nicht abschließend thematisiert. Nachdem der BFH[2] die Grundsätze des EuGH übernommen hatte, hatte auch die Finanzverwaltung diese in Abschn. 15.2c UStAE[3] aufgenommen, allerdings im Zusammenhang mit den Leistungsbezügen für den nichtwirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens insoweit offensichtlich eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen. Danach sind die folgenden nichtunternehmerischen Verwendungen möglich:

  • unternehmensfremde Nutzung: Eine unternehmensfremde Nutzung ist der gesetzliche Sonderfall. Er liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand auch für private Zwecke verwendet (Privatentnahmen nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG). Solche unentgeltlichen Ausgangleistungen können nur vorliegen, wenn der Unternehmer aus seinem Unternehmen heraus Leistungen in den privaten Lebensbereich oder für den privaten Bedarf des Personals ausführt.
  • nichtwirtschaftliche Nutzung i. e. S.: Eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmer Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke ausführt, die aber nicht in den "Privatbereich" ausgeführt werden (z. B. Verwendung von Gegenständen durch einen Verein im ideellen Bereich oder Nutzung im Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts).

Eine Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen kann nur dann erfolgen, wenn die bezogene Leistung für unternehmerische Zwecke oder für unternehmensfremde Nutzungen verwendet werden soll. Soweit eine bezogene Leistung ganz oder teilweise für eine nichtwirtschaftliche Nutzung i. e. S. bezogen wird, kann die Leistung nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Mitbenutzung für nichtwirtschaftliche Zwecke

Ein Verein unterhält einen unternehmerischen Bereich und einen nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. (ideeller Bereich des Vereins). Der Verein kauft ein Fahrzeug, das er zu 50 % für seine unternehmerischen Zwecke nutzen möchte.

Der Verein kann das Fahrzeug nach Auffassung der Finanzverwaltung nur zu 50 % seinem Unternehmen zuordnen, ein Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung ist damit auch nur zu 50 % möglich.

 
Wichtig

Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach Unionsrecht

Der EuGH[5] hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen nur vorliegt, wenn der Unternehmer den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden will. Eine solche Wahlfreiheit existiert dagegen nicht, wenn es darum geht, ob ein Gegenstand für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird. Wenn ein Unternehmen einen Gegenstand sowohl für wirtschaftliche als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet, beschränken sich die unionsrechtlichen Vorgaben darauf, ein Recht zum Vorsteuerabzug (für den für wirtschaftliche Zwecke verwendeten Teil) vorzusehen. Die Mitgliedstaaten müssen diesbezüglich Maßnahmen treffen, die den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten.

Ändert sich bei einem solchen nur zum Teil dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand später das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtwirtschaftlichen Nutzung i. e. S., ergibt sich im Rahmen einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung.[6]

Der BFH hat darüber hinaus die Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH weiter entwickelt und einen weiteren Ausschlussgrund für die Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt: Bezieht der Unternehmer eine Leistung ausschließlich, um diese für eine unternehmensfremde Nutzung zu verwenden, für die eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG erfolgen würde, kann die Leistung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, insoweit entfällt ein Vorsteuerabzug. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu besteuern.[7]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsbezug für unentgeltliche Wertabgabe

Unternehmer U erwirbt einen Porzellanteller für 200 EUR zzgl. 38 EUR USt, um ihn einem Angestellten zu einem Dienstjubiläum zu schenken.

Die Abgabe erfolgt für den privaten Bereich des Personals und liegt auch über der Grenze einer Aufmerksamkeit.[8] Damit würde die Leistung dem Grunde nach zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG führen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Leistung nicht für den wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens bezog...

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