Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen (§ 19 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 3 GwG):

  1. die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  2. die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. die als Begünstigte bestimmt worden ist und – das ist entscheidend – einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung hat,
  4. zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  5. die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
  6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 a GwG). Hier erfolgt mit dem TraFinG eine Erweiterung auf Treugeber (Settlors), Verwalter von Trusts (Trustees), Protektoren und Personen, die als Begünstigte der Rechtsgestaltung bestimmt worden sind (§ 3 Abs. 3 Nr. 6 b GwG), da Gründe für eine Privilegierung dieser Personengruppen im Verhältnis zu Stiftungen nicht bestehen.[1]

Nur die "in erster Linie" Begünstigten sind wirtschaftlich Berechtigte. Das hat zur praktikablen Folge, dass bei zahlreichen, häufig wechselnden Begünstigten, die nicht explizit unter Namensnennung im Stiftungsgeschäft aufgeführt sind, diese nicht einzeln als wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden sind, z. B. der Student, der Fördermittel erhält. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Personenkreis überschaubar ist und die einzelnen Begünstigten identifiziert werden können (z. B. alle ehelichen Kinder des Stifters sowie deren Abkömmlinge). In diesem Fall ist jede identifizierbare Person gesondert als Begünstigte dem Transparenzregister mitzuteilen. Eine Gruppe nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG ist zusätzlich einzutragen, wenn sie weitere natürliche Personen enthalten kann, die noch nicht identifizierbar sind.[2]

Ausfallbegünstigte, also solche Personen, die erst als Begünstigte nachrücken, wenn vorrangig Begünstigte wegfallen, sind erst zu melden, wenn sie tatsächlich an die Reihe kommen.[3]

Der Stifter hat nach Errichtung seiner Stiftung i. d. R. keinen direkten Einfluss auf seine Stiftung. Der Gesetzgeber hat ihn daher auch nicht als wirtschaftlich Berechtigten in der Aufzählung berücksichtigt. Er ist folglich nur dann zum Transparenzregister zu melden, wenn er gleichzeitig einen der unter a. bis f. genannten Tatbestände erfüllt, also z. B. Vorstandsmitglied oder Begünstigter seiner Stiftung ist oder ein Vetorecht hat.[4]

[1] Gesetzesbegründung BReg. E-TraFinG Gw, Drucksache 133/21, zu Art. 1 Nr. 5 c), S. 41.
[2] BVA, FAQ v. 5.5.2023, Teil 1, B. IV. 4.
[3] BVA, FAQ v. 5.5.2023, Teil 1, B. IV. 7.
[4] BVA, FAQ v. 5.5.2023, Teil 1 B. IV. 3.

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