Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei bestimmten Gesellschaftern (Kommanditisten) auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage beschränkt, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter (Komplementäre) eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet.[1] Sofern die Verluste die Einlagen übersteigen, können somit die Eigenkapitalanteile von Kommanditisten maximal bis zur Höhe ihrer Einlage mit Verlusten verrechnet werden. Für die Herabsetzung von Kapitalanteilen der Komplementäre gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Gesellschafter einer OHG. Sofern Einlagen von Kommanditisten herabgesetzt werden sollen, bedarf es aus Gründen des Eigentumsschutzes eines Gesellschafterbeschlusses und einer Eintragung in das Handelsregister durch sämtliche Gesellschafter.[2]

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