Die Stundung von Zins- und Tilgungszahlungen bewirkt eine zeitliche Verzögerung von liquiditätsbelastenden Zins- und Tilgungsauszahlungen. Das Krisenunternehmen kann sich mit seinen Gläubigern auf ein Moratorium verständigen und den Fälligkeitstermin der Zins- und Tilgungszahlungen in die Zukunft verschieben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Maßnahme nur temporär zu einer Entlastung der Finanzkonten, d. h. der Liquiditätssituation, führt und i. d. R. keine nachhaltig positive Wirkung auf die Ertragslage des Sanierungsunternehmens entfalten wird,[1] sofern nicht begleitend die Krisenursachen im leistungswirtschaftlichen Unternehmensbereich behoben werden.[2]

An der Höhe der Verbindlichkeiten ändert sich durch eine Stundung von Zins- und Tilgungszahlungen nichts, da lediglich ein befristeter Aufschub des Kapitaldienstes vereinbart wird. Durch die Stundung der Zahlungen wird somit ausschließlich eine zwischenzeitliche und zeitlich begrenzte Liquiditätsverbesserung erreicht. Diese kann dem Unternehmen jedoch möglicherweise dazu verhelfen, sich aus einer temporären Zahlungsmittelknappheit zu befreien. Zur dauerhaften finanziellen Gesundung eines Unternehmens sind i. d. R. allerdings weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Zu beachten ist, dass eine Stundung von Zins- und Tilgungszahlungen nicht automatisch dazu führt, dass für den Zeitraum der Stundung keine Zinsen berechnet werden. Entfällt eine Zinsberechnung, dann verlängert sich durch die Stundung nur die Kreditlaufzeit um den Stundungszeitraum. Läuft die Zinsberechnung weiter, erhöhen sich durch die ausbleibenden Kapitaldienstleistungen die Kreditverbindlichkeiten um weitere Zinsen. Dies hat eine Erhöhung der Kapitaldienstleistungen in der Zukunft zur Folge.

[1] Vgl. Bieg/Kussmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. 3: Finanzwirtschaftliche Entscheidungen, 2000, S. 89.

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