Für Krisenunternehmen besteht die Möglichkeit der Liquiditätsbeschaffung durch Liquidierung von Finanzierungsmitteln, die in Vermögenswerten gebunden sind. Anders ausgedrückt kann das Unternehmen im Zuge eines Aktivtauschs durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen Kapital freisetzen und sich liquide Mittel beschaffen. Die veräußerbaren Vermögensobjekte können dabei aus dem Anlage- und dem Umlaufvermögen des Unternehmens stammen und sowohl betriebsnotwendig als auch nicht betriebsnotwendig sein.

Veräußerung von Anlagevermögen

Im Anlagevermögen eines Unternehmens stehen prinzipiell folgende Vermögensgegenstände zur Veräußerung zur Verfügung:[1]

  • immaterielle Vermögensgegenstände,
  • Sachanlagen und
  • Finanzanlagen.

Veräußerung von Umlaufvermögen

Im Umlaufvermögen können zur Liquiditätsbeschaffung ferner die folgenden Vermögensgegenstände genutzt werden:[2]

  • Vorräte,
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie
  • Wertpapiere des Umlaufvermögens.

Wahl der Veräußerungsform

Zur Aufbringung finanzieller Mittel müssen zunächst die veräußerbaren Vermögensgegenstände identifiziert und die geeignete Veräußerungsform ausgewählt werden. Grundsätzlich können 2 Veräußerungsformen voneinander abgegrenzt werden. Abhängig davon, ob das Unternehmen nach der Veräußerungstransaktion zur weiteren Nutzung des Vermögensgegenstands berechtigt ist oder nicht, können unterschieden werden

  • Vermögensveräußerung mit Verlust des Nutzungsrechts und
  • Vermögensveräußerung mit Erhalt des Nutzungsrechts (z. B. sale-and-lease-back).

Die Wahl der Veräußerungsform wird dabei zunächst durch die Art der Nutzung der Vermögensgegenstände im Betriebsprozess bestimmt. Eine Veräußerung mit Verlust des Nutzungsrechts ist nur möglich, sofern die Vermögensgegenstände für den Betriebsprozess entbehrlich sind. Bei sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen eignen sich vordergründig demnach all diejenigen Vermögensgegenstände zur Veräußerung, die nicht direkt zur betrieblichen Leistungserstellung benötigt werden und somit ohne Einschränkung der betrieblichen Leistungspotenziale endgültig veräußerbar sind (z. B. Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferung und Leistung, ungenutzte Grundstücke und Gebäude).

Auswahl der Veräußerungsform

Unter ökonomischen Gesichtspunkten ist es bei der Auswahl der zu veräußernden Vermögensgegenstände sinnvoll, die Aktiva neben nach dem Kriterium "entbehrlich/nicht entbehrlich", ferner nach der Höhe des erzielbaren Veräußerungserlöses auszuwählen.

Im Rahmen der finanziellen Unternehmenssanierung sollten insbesondere diejenigen Vermögensgegenstände veräußert werden, die im Vergleich zu ihrem Bilanzansatz einen hohen Veräußerungserlös generieren. Liegt der Veräußerungserlös über dem Buchwert, kann der (zwar grundsätzlich steuerpflichtige) Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden, indem dieser mit dem Jahresfehlbetrag bzw. den Verlustvorträgen der Vorjahre verrechnet wird.[3]

 
Achtung

Nebenbedingungen bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen

Es ist allerdings anzumerken, dass der Entscheidungsspielraum bezüglich der Auswahl der Vermögensgegenstände nach der Höhe ihres Liquidationserlöses je nach Ausmaß der Unternehmenskrise stark eingeschränkt sein kann. In einem Stadium, in dem sich die Unternehmenskrise durch andauernde Verluste und dauerhafte Liquiditätsengpässe bereits manifestiert hat, können die zur Veräußerung geeigneten Vermögensgegenstände stark eingeschränkt sein, insbesondere wenn den Geschäftspartnern des Krisenunternehmens die Schwierigkeiten bereits bekannt sind und der Sanierungsdruck ansteigt. Außerdem ist zu beachten, dass die Vermögensgegenstände häufig ganz oder teilweise als Sicherheiten für Kredite dienen und demnach nicht ohne Weiteres frei veräußerbar sind.

Handelbarkeit der Vermögensgegenstände

Ferner ist je nach Fungibilität (Handelbarkeit) der einzelnen Aktiva ein Verkauf unterschiedlich schwer durchführbar und mit unterschiedlich großen Wertabschlägen und Transaktionskosten verbunden. Börsennotierte Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens lassen sich beispielsweise leichter und ohne überraschende Wertabschläge veräußern als beispielsweise eine Unternehmensbeteiligung in der Form eines GmbH-Anteils. Entsprechendes gilt i. d. R. für die Liquidierbarkeit von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patenten) im Vergleich zu Grundstücken und Gebäuden oder Maschinen.

Da jede Vermögensveräußerung als ein einmaliger Vorgang aufzufassen ist, sind ferner 2 weitere Effekte zu berücksichtigen:[4]

  • Erstens führt die Veräußerung von Aktiva nicht zum Zufluss von Haftungskapital. Allerdings ist es denkbar, die in liquider Form zufließenden Veräußerungserlöse zur Tilgung von Verbindlichkeiten einzusetzen, sodass sich die Eigenkapitalquote des Unternehmens erhöht. Die geringeren Zins- und Tilgungsverpflichtungen und die höhere Eigenkapitalquote verbessern die Bonität des Unternehmens, wodurch die Aufnahme von neuem (Fremd- oder Eigen-)Kapital erleichtert wird.
  • Zweitens ist zu beachten, dass dem Untern...

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