Nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber, die die ökonomischen Wirkungen der finanziellen Sanierungsmaßnahmen tragen, ist zwischen Sanierungsmaßnahmen zu Lasten der Eigenkapitalgeber und Sanierungsmaßnahmen zu Lasten der Fremdkapitalgeber zu unterscheiden.[1]

  • Als finanzielle Sanierungsmaßnahmen, deren ökonomische Wirkungen durch die Eigenkapitalgeber getragen werden, sind die Zuzahlung bzw. der Nachschuss weiteren Eigenkapitals und die Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung zu klassifizieren.
  • Zu Lasten der Fremdkapitalgeber gehen demgegenüber sowohl der Schuldenerlass (d. h. der Forderungsverzicht) als auch der Zins- und Tilgungsaufschub (d. h. die Stundung von Forderungen). Darüber hinaus muss auch die Freigabe von Kreditsicherheiten von den Fremdkapitalgebern getragen werden.
[1] Vgl. Eisele, 1993, Sp. 1765 ff.

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