Die Vorgesellschaft oder Gründungsgesellschaft (ab notariellem Gesellschaftsvertrag/Satzung bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister) ist grds. mit der eingetragenen Kapitalgesellschaft identisch. Damit sind alle entstehenden Umsatzsteuerbeträge und alle Vorsteuerbeträge im Rahmen der Veranlagung der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Kapitalgesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen überhaupt die Unternehmereigenschaft erlangt und den Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen auszuführen beabsichtigt.

In Sonderfällen, in denen die Kapitalgesellschaft mangels Eintragung tatsächlich gar nicht entsteht, stellen die Vorgründungsgesellschaft und die Vorgesellschaft eine einheitliche Personengesellschaft (oder bei einer geplanten Ein-Mann-GmbH ein einheitliches Einzelunternehmen) dar. Für die Unternehmereigenschaft dieser Gesellschaft sind dann wieder die allgemeinen Grundsätze über die Beurteilung der Unternehmereigenschaft heranzuziehen. Insbesondere kommt es dann darauf an, ob ernsthaft die Umsatzerzielungsabsicht vorlag.

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