Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der Ausübung von Ausgangsleistungen, sondern schon mit den Vorbereitungshandlungen, die in direktem Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Betätigung stehen. Solche Vorbereitungshandlungen liegen ab dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden des Unternehmers vor. Unerheblich für den Beginn der Unternehmereigenschaft ist, ob später tatsächlich Umsätze getätigt werden können. Auch wenn keine Umsätze am Markt erzielt werden, ist die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend abzuerkennen, wenn der Unternehmer die Ernsthaftigkeit der Umsatzerzielungsabsicht nachweisen kann. Maßnahmen, die als Vorbereitungshandlungen anzusehen sein können, sind[1]

  • der Erwerb umfangreichen Inventars (z. B. Maschinen oder Fuhrpark),
  • der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung,
  • die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen,
  • der Erwerb eines Grundstücks,
  • die Anforderung einer Rentabilitätsstudie,
  • die Beauftragung eines Architekten,
  • die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion,
  • die Abgabe eines Angebotes für eine Lieferung oder sonstige Leistung.

Grundsätzlich kommt es aber immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, ab wann solche Handlungen als Vorbereitungshandlungen anzusehen sein können.

Die Vorbereitungstätigkeit muss allerdings schon erkennbar mit der unternehmerischen Betätigung im Zusammenhang stehen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsbezug für das Unternehmen

Studentin S erwirbt im Januar 2022 ein neues Motorrad, das sie nach Auslieferung privat benutzt. Im Mai 2022 beschließt sie, sich als Stadtbotin selbstständig zu machen.

Das Motorrad ist nicht für ihr Unternehmen erworben worden, da zum Zeitpunkt des Kaufs eine unternehmerische Tätigkeit noch nicht geplant war. Aus dem Kauf des Fahrzeugs hat S somit keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Aus einer möglichen Einlage steht ihr nachträglich kein Vorsteuerabzug zu. Ob dies mit der Neutralität des Unionsrechts zu vereinbaren ist, wird in letzter Zeit zunehmend unter dem Stichwort der "Einlagenentsteuerung" diskutiert. Derzeit ergibt sich aber weder aus dem Unionsrecht noch aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht eine Möglichkeit, bei einer Einlage eines Gegenstands in das Unternehmen einen Vorsteuerabzug oder eine Vorsteuerberichtigung vornehmen zu können.

 
Wichtig

Unternehmerische Verwendung muss nicht sofort erfolgen

Allerdings ist nicht Voraussetzung, dass ein erworbener Gegenstand auch gleich für un­ternehmerische Zwecke verwendet wird. Der EuGH hat entschieden, dass eine Person, die Gegenstände für ihre wirtschaftliche Tätigkeit erwirbt, dies auch dann als Unternehmer tut, wenn die Gegenstände nicht sofort für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden.[2]

Das Unternehmen muss aber schon bei Bezug der Leistungen bestehen, damit eine Zuordnung zum Unternehmen erfolgen kann.

Problematisch kann sein, welche vorgelagerten Handlungen noch als Vorbereitungshandlungen anzusehen sind. Ein Studium oder eine Berufsausbildung ist grds. noch nicht als eine Vorbereitungshandlung für eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen, da nach Abschluss des Studiums oder der Berufsausbildung die Entscheidung, ob eine selbstständige unternehmerische Betätigung aufgenommen werden soll, zumeist noch von anderen Einflussgrößen abhängig ist.

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