Kategorisierung von Bewertungsanlässen

Die Bewertungspraxis unterscheidet im Wesentlichen 5 Kategorien von Anlässen für eine Unternehmensbewertung.

  1. Unternehmerische Initiativen

    In dieser Kategorie findet sich eine Vielzahl an unterschiedlichsten betriebswirtschaftlichen Anlässen. Beispielhaft seien genannt: Unternehmenskäufe und -verkäufe, Fusionen, Kapitalerhöhungen (Eigen- oder Fremdkapital), IPO – Initial Public Offering (Börsengang), Management Buy Outs und Sacheinlagen (inklusive der Einbringung des vollständigen Gesellschaftsvermögens).

  2. Zwecke der externen Rechnungslegung

    Innerhalb der IFRS stellt z. B. der Impairment-Test einen regelmäßigen Bewertungsanlass dar. Des Weiteren sei die Kaufpreisallokation genannt. Zur Durchführung dieser Bewertungen ist die Anwendung spezieller Bewertungsstandards und IDW-Stellungnahmen erforderlich. Beispielsweise ist der IDW RS HFA 16 bei der Abbildung von Unternehmenserwerben und bei Werthaltigkeitsprüfungen nach IFRS oder der IDW RS HFA 10 für die Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses für Bewertungszwecke der externen Rechnungslegung heranzuziehen.

    Aus dem Blickwinkel des Steuerrechts heraus kann z. B. bei konzerninterner Umstrukturierung für Zwecke der externen Rechnungslegung eine Unternehmensbewertung erforderlich werden.

  3. Gesetzliche Vorschriften

    Gesetzliche Bewertungsanlässe finden sich u. a. im Aktiengesetz. In den dortigen §§ 304ff. AktG sind z. B. bei der Sicherung der außen stehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen die Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, die Abfindung in Aktien[1] sowie die Barabfindung[2] geregelt. Diese sind bei der Durchführung von sog. Squeeze-out-Verfahren erforderlich.

    Im Umwandlungsgesetz wird ebenfalls eine Bewertung bei der Ermittlung von Barabfindungen[3] und Umtauschverhältnissen im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsberichts vorgeschrieben.

  4. Vertraglicher Vereinbarungen und sonstige Anlässe

    Beim Ein- und Austritt von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft wird eine Bewertung des Unternehmens zur Ermittlung des Beteiligungswerts erforderlich. Im Familienrecht sind die häufigsten Anlässe Erbauseinandersetzung, Erbteilung und Abfindungsfälle.

[1] §§ 305 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; Abs. 3 Satz 1 AktG.
[2] §§ 305 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 3 Satz 2 AktG.
[3] U. a. §§ 30, 207 ff. UmwG.

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