Überblick

Unterhaltsleistungen können im Jahr 2023 bis zu einem Höchstbetrag von 10.908 EUR geltend gemacht werden.

Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die für die unterhaltene Person aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Unterhaltsleistenden anzusetzen sind (Erhöhungsbetrag).

Dies gilt für folgenden Personenkreis:

  • Personen, denen der Unterhaltsleistende oder sein Ehegatte nach dem BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehören auch die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Personen, die den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.

Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1R 33a.3 EStR.

Das BMF hat 2022 die beiden ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2010 ersetzt und die meisten Verwaltungsanweisungen zu Unterhaltsleistungen sind nun in den beiden BMF-Schreiben v. 6.4.2022 (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623) zu finden. Außerdem gilt das BMF-Schreiben v. 27.5.2015 (BMF, Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 – S 2285/07/0003: 006, BStBl 2015 I S. 474) weiterhin.

Für den VZ 2023 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 EUR. Die kontinuierliche, jährliche Anpassung des Grundfreibetrags und damit des Unterhaltshöchstbetrags, der nun gesetzlich direkt an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wurde durch den Gesetzgeber aufgrund der weiter hohen Inflation mit dem Inflationsausgleichgesetz (InflAusG) v. 8.12.2023, BGBl 2022 I S. 2230, weitergeführt.

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